Question 1322 (15.3.2011) de M. Jean Colombera (ADR) concernant le flux d'informations entre les différents acteurs du secteur de la santé:
In der modernen Gesundheitsversorgung geht es immer mehr um koordinierte und abgestimmte
Zusammenarbeit, nahtlose und übergangslose Zusammenführung der Versorgungsprozesse sowie integrierte Arbeits- und Informationsflüsse. So wundert es auch nicht, dass diese Zielsetzung von politischer Seite immer stärker in die Diskussion gebracht wurde und die Versorgungskontinuität auch in der Diskussion über die Reform des nationalen Versorgungsmodells thematisiert wurde.
Nun ist aus Sicht eines praktizierenden Arztes die Umsetzung dieser Kontinuität zwischen
Dienstleistern im Gesundheitswesen noch nicht auf einem einheitlichen hohen Niveau angekommen.
Diese Feststellung betrifft zum Beispiel den Informationsfluss zwischen Akutversorgern und
Dienstleistern in der Erstversorgung, wie beispielweise die Allgemeinärzte. Ein Patient, der aus einer Klinik entlassen wird, begibt sich oft zurück in die Betreuung seines Familienarztes und wird unter Umständen auch von in der Erstversorgung angesiedelten Dienstleistern betreut seien dies „Réseaux de soins et d'aides à domicile”, Physio- oder Ergotherapeuten, Psychologen und andere.
Um die in den Akutstrukturen praktizierten Behandlungen weiterführen zu können, bedarf es sicherlich einer lückenlosen Information. Der Austausch dieser Daten und Informationen ist Anlass der vorliegenden Anfrage.
1) Gibt es einen reglementarischen Rahmen, der den Daten- und Informationsfluss zwischen Dienstleistern regelt, und zwar konkret für einen Patienten der aus einer Klinik entlassen wird?
2) Welche Dokumente müssen (obligatorisch zeitnah) vom Versorgungsteam einer Klinik (Ärzte, Pflegefachkräfte, andere Gesundheitsberufler) gemäß eventuell bestehender Reglementierung
an die Dienstleister der Erstversorgung übermittelt werden?
3) Sind dies konkret beispielweise Entlassungsberichte, Kopien von rezenten Analysen, Untersuchungsresultate, medizinische und pflegerische Notizen?
4) Inwiefern müssen Kopien dieser Entlassungsberichte in der archivierten Patientenakte in der
Klinik hinterlegt werden? Gibt es eine entsprechende legale Verpflichtung?
5) Inwiefern müssen Kopien der bei der Entlassung dem Patienten übergebenen ärztlichen
Verordnungen in derselben Patientenakte der Klinik hinterlegt werden? Gibt es eine legale
Verpflichtung der Klinik und der Dienstleister in der Klinik auf Rückverfolgbarkeit der ärztlichen
und anderen Verordnungen bei Klinikaustritt?
6) Gibt es eine offizielle Dokumentation des Gesundheitsministeriums (Leitfaden respektive
Internetveröffentlichung), auf die die betroffenen Dienstleister wie auch die Patienten als Referenz
hingewiesen werden sowie bei Bedarf zurückgreifen können?
Réponse (26.4.2011) de M. Mars Di Bartolomeo, Ministre de la Santé:
Die parlamentarische Anfrage des ehrenwerten Abgeordneten befasst sich zum wiederholten Mal mit der Thematik des Informationsaustausches zwischen verschiedenen Dienstleistern im Gesundheitssystem.
Ich berufe mich demnach auf die ausführlichen Antworten in Bezug auf die parlamentarischen
Anfragen Nr.0774 sowie Nr.0961, welche bereits die eben erwähnte Thematik behandelten.