Question 1275 (23.2.2011) de M. Jean Colombera (ADR) concernant le personnel dans le domaine des prestations de soins:
Betreffend das Personal in Alten- und Pflegeheimen stellt die Ministerin fest, dass diese Heime zum 1. Januar 2010 über einen Pflegepersonalschlüssel von 1:1,88 verfügten. Ziehe man das ganze Personal in Betracht, käme man sogar auf einen Durchschnittswert von 1:1,23.
In anderen Worten: auf zwei Heimbewohner käme fast eine Pflegekraft. Dies sagt aber nichts
darüber aus, wie viele Pflegekräfte, wenn in Schichten gearbeitet wird, tatsächlich während einer bestimmten Tages- oder Nachtstunde vor Ort sind.
Auch lassen sich keine Rückschlüsse in Bezug auf krankheits oder urlaubsbedingtes Fehlen von Personal ziehen. Berücksichtigt man all dies, wird der Pflegepersonalschlüssel mit großer Wahrscheinlichkeit deutlich anders ausfallen, was denn auch erklären würde, dass es immer
wieder zu Engpässen in der Betreuung kommt.
ln diesem Zusammenhang möchte ich folgende Fragen stellen:
1) Kann die Ministerin den Pflegepersonalschlüssel bei Tagesschichten und bei Nachtschichten
angeben?
2) Kann die Ministerin den Pflegepersonalschlüssel nach abgezogenen Krankmeldungen und
Urlaubstagen angeben?
Réponse (25.3.2011) de Mme Marie-Josée Jacobs, Ministre de la Famille et de l’Intégration:
Die Anzahl der Pflegekräfte bei Tagesschichten sowie bei Nachtschichten wird bestimmt durch
die Pflegepläne („plans de prise en charge“) der einzelnen Bewohner einer Einrichtung. Der
Einsatz der Pflegekräfte fällt dadurch innerhalb von 24 Stunden sehr unterschiedlich aus, da die
einzelnen Pflege- und Hilfsleistungen an unterschiedlichen Tageszeitabschnitten zu leisten
sind. Das modifizierte Gesetz vom 19. Juni 1998 zur Einführung einer Pflegeversicherung und das modifizierte großherzogliche Reglement vom 18. Dezember 1998 zur Ausführung des Gesetzes
und Bestimmung einer Pflegebedürftigkeit enthält eine Definition, Mindestqualifikation und Standardzeitdauer für jede Pflege- und Hilfsleistung. Die Summe der zu verrichtenden Pflege- und Hilfsleistungen bestimmt die Anzahl der notwendigen Pflegekräfte, die vor Ort sein müssen, um diese Leistungen effektiv zu gewährleisten. Zur Berechnung der vor Ort notwendigen Pflegekräfte beziehungsweise zur Bestimmung eines effektiven Personalschlüssels zieht man vom vollen Arbeitszeitvertrag die Abwesenheit des Pflegepersonals ab, und zwar: Urlaubstage, Schwangerschaftsurlaub, Ausfall durch Krankheit, Feiertage sowie Fort- und Weiterbildungstage…
Gemäß der COPAS (Confédération des organismes prestataires d’aides et de soins) verfügen die
Pflege- und Alteneinrichtungen über einen durchschnittlichen effektiven Personalschlüssel von
1:1,23, und zwar Vollzeitäquivalenz, oder anders formuliert, von einer Vollzeitstelle für 1,23
Bewohner.
In der Theorie heißt dies, dass für eine Einrichtung mit einer Kapazität von 123 Betten 100 professionelle Mitarbeiter für acht Arbeitsstunden pro Tag zur Verfügung stehen. Nur lässt
dieser Personalschlüssel keine Aussage zu, über den konkreten Einsatz dieser 100 Mitarbeiter.
Der Einsatz wird nämlich durch die Pflegepläne bestimmt und diese sind sehr unterschiedlich.
Der Personalschlüssel von 1:1,23 ist ein Durchschnittswert für alle Pflege- und Alteneinrichtungen.
Einzeln betrachtet, ergibt sich ein Personalschlüssel von 1:1,37 für die Alteneinrichtungen (CIPA -
Centre intégré pour personnes âgées) und von 1:1,01 für die Pflegeeinrichtungen (Maison de
soins).
Das modifizierte großherzogliche Reglement vom 8. Dezember 1999 betreffend die Zulassungsbestimmungen für die Träger aus dem Altenbereich („règlement grand-ducal modifié du 8 décembre 1999 concernant l’agrément à accorder aux gestionnaires de services pour personnes
âgées“) hat das Ziel, die einzelnen Strukturen im Dienst der älteren Menschen zu definieren sowie die Zulassungs- und Durchführungsbestimmungen zu klären. In Bezug auf Personalkriterien hält dieses Mindestanforderungen vor (Artikel 10,12 (1), 12 (2) und 13), die regelmäßig kontrolliert werden. Diese Kontrolle geschieht vor Ort.