Question 1270 (21.2.2011) de M. Jean Colombera (ADR) concernant la participation personnelle aux soins hospitaliers à domicile:
Mit der Gesundheitsreform ist es nunmehr zum 1. Januar 2011 zu Umänderungen in Sachen Zuzahlungen durch die Patienten gekommen. So wurde eine Eigenbeteiligung in Höhe von 12%
für klinische Leistungen, die zu Hause erbracht werden, eingeführt. Allerdings scheint es, dass nicht
alle Patienten, die zu Hause diese Leistungen beanspruchen müssen, gleichermaßen diese Eigenbeteiligung zu erbringen haben. Es gibt Ausnahmen. Wie die neuen Bestimmungen nunmehr
zu interpretieren sind, scheint vielen nicht klar zu sein, weder den Medizinern oder dem Pflegepersonal, noch den betroffenen Versorgungsstrukturen.
So zum Beispiel, wie die Frage des Statuts von Patienten zu verstehen ist, die zwar uber die CNS
sogenannte „aides techniques“ zuerkannt bekamen (z. B. „lit médicalisé“ im Rahmen eines teilweisen
Verlustes von Mobilität), allerdings nicht unbedingt über einen sogenannten „plan de prise en charge assurance dépendance“ verfügen.
In diesem Zusammenhang möchte ich folgende Fragen stellen:
1) Wann wurden die Versorgungsstrukturen offiziell über die Ausführungsbestimmungen dieser
Maßnahme der Reform informiert? Wo sind diese Informationen für Laien in verständlicher Form nachzulesen?
2) Wie viel Zeit war den Leistungserbringern gegeben, um diese neue Maßnahme umzusetzen
(z. B. fur Information des Personals, Weiterleitung der Information und Diskussion mit den
Patienten und Kunden, Umänderung der Software und der klinischen Informationssysteme)?
3) Gibt es eine ministerielle Anlaufstelle für Fragen von Seiten der Patienten und der Versorgungsstrukturen, um Unklarheiten abzusprechen? Gibt es eine spezifische Internetseite, auf
der die aktuellen Informationen nachgelesen werden können?
4) Denkt der Minister nicht auch, dass es Sinn gemacht hätte, im Vorfeld die Patienten über ihren
neuen Status zu informieren und ihnen klar und deutlich mitzuteilen, ob sie bei der Inanspruchnahme
von Leistungen zu Hause die 12% Zuzahlung entrichten müssen oder nicht?
5) Kann der Minister bestätigen, dass die „Caisse médico-chirurgicale mutualiste“ eine Reihe von
Zuzahlungen im Rahmen ihrer Leistungen an die Mitglieder zurückerstattet?
Réponse (23.3.2011) de M. Mars Di Bartolomeo, Ministre de la Sécurité sociale:
Die statutarischen Bestimmungen betreffend die 12-prozentige Eigenbeteiligung der Versicherten
an den Leistungen der Krankenpfleger wurden von dem Verwaltungsrat der nationalen Gesundheitskasse in seiner Sitzung vom 10. November 2010 beschlossen und am 3. Dezember 2010 im Mémorial veröffentlicht. Da diese Maßnahme ein Teil eines Gesamtpaketes von Sparmaßnahmen
war, die teilweise im Reformgesetz vorgesehen waren, welches am 17. Dezember 2010 in der Abgeordnetenkammer gestimmt wurde, musste die nationale Gesundheitskasse dieses Votum
abwarten, bevor sie die Leistungserbringer informieren konnte. Dies geschah schließlich durch Brief vom 23. Dezember 2010.
Angesichts der Reaktionen der Krankenpfleger über Schwierigkeiten bei der Anwendung der neuen Maßnahme beschloss die nationale Gesundheitskasse ein einmonatiges Moratorium, so dass für die Leistungserbringer (nicht aber für die Versicherten) dieselbe erst am 1. Februar in Kraft trat.
Ein erklärendes Rundschreiben erging an alle Krankenpfleger am 1. Februar 2011. Des Weiteren
wurden der COPAS und der ANIL mittels eines Briefes vom 16. Februar 2011 zusätzliche Erläuterungen zugestellt. Sämtliche Informationen über die Statuten, die Konventionen mit den Leistungserbringern sowie über die verschiedenen Nomenklaturen werden auf der Internetseite
www.cns.lu veröffentlicht.
Die Statuten der „Caisse médicochirurgicale mutualiste“ sehen eine Zuzahlung zu dieser Eigenbeteiligung nicht vor.