Question 0774 (15.7.2010) de M. Jean Colombera (ADR) Dossier médical personnel:
Die Qualität der Behandlung, Betreuung und Versorgung steht und fällt mit der Kontinuität mit nahtlosen Übergängen insbesondere bei der Einhaltung von Qualitätsprotokollen, beim Daten- und Informationsfluss sowie bei der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit. Obschon positive Entwicklungen in der integrativen Zusammenarbeit festzustellen sind, bleibt in der Praxis noch manches zu tun, was für den Patienten einen direkten Mehrwert darstellt.
In diesem Zusammenhang möchte ich folgende Fragen stellen:
1) Wie ist der Sektorenaustausch national geregelt?
2) Warum wird nicht für jede Entlassung aus einer Versorgungsstruktur ein Entlassungsbericht ausgestellt und an den übernehmenden, weiterbehandelnden Arzt respektive Versorger gerichtet? Warum ist dies keine Verpflichtung?
3) Wie steht der Minister zur Idee einer Patientenakte mit relevanten Gesundheitsdokumenten, die vom Patienten selbst verwaltet würde, vorausgesetzt, dass Kopien von Untersuchungsergebnissen dem Patienten systematisch ausgehändigt würden?
4) Müssten in den Stammdaten, die übersichtlich auf den Patientenetiketten von Dienstleistern abgedruckt sind, nicht auch obligatorisch Informationen wie Name des Familienarztes, betreuendes Netzwerk oder auch Name der Vertrauensperson stehen, um eben synoptisch zum Ausdruck zu bringen, dass der einzelne Patient immer in einer „Versorgungskontinuität“ gesehen werden müsste?
5) Gibt es regulatorische Anweisungen, dass Dokumente, die an die weiterversorgende Stufe ausgehändigt werden, als Kopie in der Patientenakte der ausstellenden Struktur hinterlegt werden?
6) Wann wird es zu einer sektorenübergreifenden Patienten-Gesundheitsakte kommen?
7) Gibt es bereits konkrete Stichdaten für Umsetzungsphasen?
Réponse (31.8.2010) de M. Mars Di Bartolomeo, Ministre de la Santé:
Die Spitalgesetzgebung (loi du 28 août 1998 sur les établissements hospitaliers) schreibt das Ausstellen eines Entlassungsberichts sowohl bei jedem stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus als auch in einer Rehabilitationseinrichtung vor. Dieser Entlassungsbericht wird dem Patienten sowie dem von ihm angegebenen weiterbehandelnden Arzt ausgehändigt beziehungsweise übermittelt.
Gemäß Artikel 36 dieser Gesetzgebung sind die Krankenhäuser sowie die Reha-Einrichtungen dazu verpflichtet, eine Kopie der in der Patientenakte hinterlegten Dokumente an den Patienten oder den von ihm angegebenen Arzt auszuhändigen.
Eine Patientenakte, die vom Patienten selbst verwaltet würde, so wie es der ehrenwerte Abgeordnete vorschlägt, kann allerdings nur ein Zusatz sein zu einer Patientenakte in Krankenhäusern oder Reha Einrichtungen, da diese zum Führen und Aufbewahren einer Patientenakte für jeden von ihnen einmal oder mehrmals betreuten Patienten durch obengenanntes Gesetz verpflichtet sind. Sie kann ebenfalls nur ein Zusatz sein zur Patientenakte, die ein Gesundheitsberufler zu führen hat.
Die Einführung einer sektoren- übergreifenden elektronischen Patientenakte mit dem Ziel, durch einen verbesserten Datenfluss die Versorgungsqualität zu verbessern und unnötige Doppeluntersuchungen zu vermeiden, wird zurzeit im Rahmen der Gesundheitsreform diskutiert.