CHAT MIT RENE PIZZAFERRI – 02/02/2006 (aktualisiert am 01/08/2011) (epe)
Thematik: Krankenversicherung - Artikel 162 !
In einem Chat berichte ich über die Person, die vom Zahnarzt eine Rechnung von 8.840,60€ zur Begleichung erhielt. Die Person war finanziell nicht in der Lage diese Rechnung aus eigenen Mitteln zu bezahlen und wandte sich deshalb an die Gesundheitskasse (CNS) mit der Bitte diese Rechnung direkt zu übernehmen.In Luxemburg übernimmt die Gesundheitskasse (CNS), im Gegensatz zu verschiedenen Kassen im Grenzgebiet, nicht in allen Fällen direkt die Kosten der Behandlung (Tiers payant). Aus diesem Grund geraten immer mehr Menschen in die Lage, ihre Rechnung nicht begleichen zu können, insbesondere da das System des tiers payant gerade in Bereichen, in denen hohe Kosten anfallen, nicht angewendet wird, z.B was die Arzthonorare im Krankenhaus- oder den Zahnprothetikbereich anbelangt. Obwohl in der Konvention zwischen der Gesundheitskasse (CNS) und den Ärzten letztere einverstanden waren bei Honorarsummen ab 100€ und bei einem Krankenhausaufenthalt von wenigstens 4 Tagen direkt die Krankenkasse zu befassen, ist dies in der Praxis oft nicht der Fall. Wir haben schon öfters gefordert, dass das System des tiers payant generell auf alle Leistungen der Ärzte im Krankenhausbereich ausgedehnt werden soll.
Was geschah nun aber in unserem konkreten Fall. Artikel 162 sieht die Möglichkeit vor, dass der Präsident der betroffenen Krankenkasse im Fall der Überforderung des Patienten, eine direkte Kostenübernahme durch die Ausstellung eines Schecks veranlassen kann. Diese Kostenübernahme beschränkt sich jedoch auf den zu Lasten der Krankenkasse gehenden Anteil. Im vorliegenden Fall betrug dieser Betrag 1.102,40€ dh, zu Lasten des Patienten blieb die Differenz von 7.738,20€. Wenn also eine Person im Fall ist, dass er die Rechnung nicht begleichen kann, soll er sich an seine Krankenkasse wenden mit der Bitte um Anwendung des Artikels 162. Er kann dies auch über die Gewerkschaft, die Patientenvertretung oder eine Sozialhelferin machen. Artikel 162 enthält aber zwei zusätzliche Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit der Präsident aktiv werden kann. Erstens darf es sich nicht um eine Rechnung handeln, bei der die Anwendung des Systems des tiers payant obligatorisch vom Heillieferanten angewendet werden muss, - hier soll man die Rechnung zurückschicken mit dem Vermerk tiers payant -. Die zweite Bedingung sieht vor, dass die Rechnung oder das Honorar sich auf Leistungen beziehen, die von der Krankenversicherung übernommen werden und wo alle Bedingungen für eine Übernahme erfüllt sind. Leider mussten wir feststellen, dass die verschiedenen Kassen diesen Artikel unterschiedlich anwenden. Bis heute wurde von der Aufsichtsbehörde hier noch keine Abhilfe geschafft. Abschließend möchte ich noch einmal darauf hinweisen wie wichtig es ist, sich vor der Behandlung oder vor dem Kauf eines Hilfsmittels genau über den Preis und die Höhe der Rückerstattung zu informieren.