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Chat mit René Pizzaferri

CHAT MIT RENE PIZZAFERRI – 01/12/2005 (aktualisiert am 01/08/2011) (epe)
Bereich: Krankenversicherung

Artikel 154bis der Statuten der Gesundheitskasse (CNS)

Jeder Versicherte, der Rechnungen an die Gesundheitskasse (CNS) einschickt, um die Ausgaben rückerstattet zu bekommen, erhält eine Abrechnung mit verschiedenen interessanten Informationen. Leider sind diese Informationen für die meisten Leute unverständlich.

Montant facturé Partic.statut. Montant remboursé
32,50 €
6,60 €
1,62 €
0,33 €
30,88 €
6,27 €
    37,15 €
    37,15 €


In beigefügter Darstellung habe ich nur die drei letzten Spalten der Abrechnung abgebildet. Was kann man daraus erkennen?

In der Spalte "montant facturé" ist der Betrag eingetragen, der auf der Honorarabrechnung steht, also die Summe, die Sie dem Arzt gezahlt haben.

In der Spalte "participation statutaire" steht der Betrag, den Sie als Beteiligung selbst tragen müssen (ab 1.1.2011 - 12%).

In der letzten Reihe finden Sie die Summe, die Ihnen von der Krankenversicherung rückerstattet wird. Das angeführte Beispiel ist ein Ideelles. Hier hat der Arzt keinen Aufschlag verrechnet. Bleibt bei Ihrer Abrechnung eine Differenz zu Ihren Lasten, die höher ist als jene, die in der zweiten Spalte als legale Beteiligung errechnet wurde, dann besteht die Möglichkeit, dass Ihr Arzt Ihnen entweder ein Sonderhonorar verrechnet hat für persönliche Ansprüche, die Sie an ihn hatten (CP1...CP8) oder aber er hat Ihnen ganz einfach nur zu viel gefragt. In diesem Fall können Sie sich wehren. Wenden Sie sich mit der Abrechnung an die PATIENTE VERTRIEDUNG asbl, wo man Ihnen helfen wird die nötigen Schritte zu unternehmen.

Eine zweite Information, die der Brief der Gesundheitskasse enthält, wird von fast niemandem verstanden. Die Gesundheitskasse ist nicht für große Transparenz bekannt. Als letzter Satz können Sie folgendes lesen „2011 montant de la participation cumulée (article 154bis alinéa 1 et 3)= 20,93€“.

Dieser Artikel der Statuten der Gesundheitskasse besagt, dass die Eigenbeteiligung des Versicherten an seinen Pflegekosten im Krankheitsfall nicht mehr als zweieinhalb Prozent (2,5%) seines jährlichen Einkommens, in einem Kalenderjahr, überschreiten darf. Verdient eine Person den Mindestlohn über das ganze Jahr, betragen die 2,5%, 685,449€ (12 x 2.284,83 = 27.417,96 x 0,025 = 685,449€). Jeder kann also ganz einfach seine eigene Höchstbeteiligung errechnen. Jede Person, die in der letzten Zeile einen Betrag stehen hat, der die Höchstbeteiligung überschreitet, kann einen Antrag an die Krankenversicherung stellen, um für das laufende Jahr von weiteren Eigenbeteiligungen befreit zu werden. Dieser Antrag darf nach den Statuten frühestens nach dem 1. Mai und spätestens innerhalb von zwei Jahren eingereicht werden, dies nach dem Jahr in dem die Grenze überschritten wurde. Im Jahre 2004 wurde ganzen 150 Anträgen stattgegeben, im Jahr 2010 waren es deren bereits mehr als 400.

Wenn Sie den im Brief angegebenen Betrag der Eigenbeteiligung mit ihrer reellen Eigenbeteiligung vergleichen, werden Sie bemerken, dass ein großer Unterschied zu Ihren Ungunsten besteht, dies weil die Gesundheitskasse nur die offiziellen Beteiligungen auf den offiziellen Tarifen anrechnet. Dadurch entsteht eine Eigenbelastung der Kranken, die um ein Vielfaches höher ist und die nicht berücksichtigt wird.

Sie können das Antragsformular auf eine komplementare Kostenrückerstattung, gemäss Artikel 1545bis, indem Sie hier klicken, herunterladen.