1A Rue Christophe Plantin - L-2339 Luxembourg
Tél: 49 14 57-1 Fax: 49 14 58
email: infos@patientevertriedung.lu
Chat mit René Pizzaferri

CHAT MIT RENE PIZZAFERRI – 02/03/06 (aktualisiert am 01/08/2011)   (epe)
Thematik: Krankenversicherung

Krankenhausbehandlung im Ausland

Des Öfteren werde ich angesprochen, ob man sich nun ohne Probleme im Ausland einer Krankenhausbehandlung unterziehen kann und ob die Krankenkasse die Kosten übernimmt. Hier verstecken sich gleich mehrere Fragen hinter einer. Es gibt nämlich einen Unterschied, ob man während des Ferienaufenthalts dringend in ein Krankenhaus muss - und hier sind wiederum mehrere Varianten möglich -, oder ob man eine bestimmte Behandlung im Ausland in Anspruch nehmen möchte. Diese Variante möchte ich unter zwei Aspekten beleuchten: erstens aus dem Blickwinkel der Prozedur und zweitens aus dem der Kostenerstattung. In den Statuten der Gesundheitskasse (CNS) steht, dass der Versicherte, wenn er eine Behandlung in einem Krankenhaus im Ausland auf Kosten der Gesundheitskasse (CNS) in Anspruch nehmen möchte, er einen Antrag bei seiner Kasse stellen muss. Die Statuten bestimmen, dass diesem Antrag eine Überweisung eines Spezialisten beiliegen muss, der die Notwendigkeit der Auslandbehandlung dokumentiert. Auslandbehandlungen werden nämlich nur dann akzeptiert, wenn die gleiche oder eine für den Patienten ebenso wirksame Behandlung nicht oder nicht rechtzeitig in Luxemburg erbracht werden kann. Diese Regelung wurde 2001 in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Angelegenheit SMITS-GERAETS und PEERBOOMS festgehalten. In einer Mitteilung der Krankenkassenvereinigung (UCM, jetzt CNS) vom 26.7.2001 heißt es:

„Patienten welche eine Behandlung in einer ausländischen Krankenanstalt erlangen möchten, müssen daher einen Antrag auf Genehmigung bei der Krankenkassenunion (jetzt Gesundheitskasse CNS) stellen. Das Antragsformular muss von einem Facharzt ausgefüllt werden, dessen Spezialgebiet dem spezifischen Fall entspricht und der Patient muss im Besitz der vorherigen Genehmigung sein, bevor er sich zur Behandlung ins Ausland begibt.

Im Sinne dieser Regelung werden insbesondere folgende Einrichtungen als Krankenanstalten betrachtet: Kliniken, Krankenhäuser, Entbindungsanstalten, Kuranstalten und Thermalbäder, Rehabilitations- und Konvaleszenzzentren sowie Pflegeanstalten.“

Ob die Behandlung erlaubt wird, hängt vom Gutdünken des Kontrollärztlichen Dienstes ab. Wird eine Überweisung nicht angenommen, erfüllt die Anfrage aber die Kriterien, die vom Gericht zurückbehalten wurden, hat der Patient das Recht gegen die Entscheidung zu klagen. Hierzu kann er sich an die PATIENTE VERTRIEDUNG asbl oder an seine Gewerkschaft wenden, die ihm die nötige Hilfe zukommen lassen werden.
Zusätzlich muss man zusammen mit seinem Arzt darauf achten, dass die Überweisung in eine Institution erfolgt, die von der dortigen Sozialen Sicherheit anerkannt ist.

Hat man nun all diese Hürden geschafft, heißt es immer noch aufpassen. Die ausländischen Systeme funktionieren nicht wie das Unsere. Schon viele, die nach einer Behandlung aus Deutschland zurückkamen, wurden bei uns vorstellig und beschwerten sich über gesalzene Rechnungen der Ärzte, die nicht von der Gesundheitskasse (CNS) zurückerstattet wurden. Es handelt sich hier um so genannte Wahlleistungen. Wählt man bei einem Krankenhausaufenthalt in Luxemburg ein Einbettzimmer, dann wird ein Aufpreis verrechnet und der Arzt kann ungefragt 66% Aufschlag rechnen, einen Aufschlag, der unserer Meinung keine Berechtigung hat. In Deutschland kann man dasselbe Einbettzimmer beantragen und zahlt nur einen Zuschlag an das Krankenhaus. Unterzeichnet man jedoch einen Vertrag mit dem Chefarzt als so genannter Privatpatient, ist letzterer berechtigt einen mehrfachen Betrag des offiziellen Tarifs einzukassieren. Hier tut der Patient gut daran sich zu informieren. Im Prinzip trägt der Chefarzt immer die Verantwortung, ob Privatpatient oder nicht, und nur die Natur des Eingriffs motiviert seine Präsenz im OP.