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"Chat" mit René Pizzaferri

"CHAT" MIT RENE PIZZAFERRI – 15/12/2005 (aktualisiert am 01/08/2011)   (epe)
Bereich: Pflegeversicherung

Echte Probleme im Pflegebereich

Nach dem Chat über den Artikel 154bis der Statuten der Gesundheitskasse (CNS), der besagt, dass die Eigenbeteiligung des Versicherten an seinen Pflegekosten im Krankheitsfall nicht mehr als zweieinhalb Prozent (2,5%) seines jährlichen Einkommens in einem Kalenderjahr, überschreiten darf, erreichten mich verschiedene Reaktionen.

So wurde auf die Situation jener Menschen hingewiesen, die pflegebedürftig sind und die in einem Pflegeheim untergebracht sind. Wie wir wissen übernimmt die Pflegeversicherung ausschließlich die Kosten, die direkt mit der Pflege der Person in Verbindung stehen. Das bedeutet, dass die Aufenthaltskosten d.h. das Bett und die Verpflegung zu Lasten der pflegebedürftigen Person gehen. Diese Kosten aber haben es in sich. Da variieren die Preise von einem Bett in einem Zweibettzimmer von 1.200€ monatlich zu einem Bett in einem Einzelzimmer bis zu 2.800€ monatlich. Kennt man die Höhe der Renten hierzulande und weiß man, dass oft einer der Partner zu Hause lebt, während der andere im Pflegeheim untergebracht ist, kann man sich vorstellen in welcher Situation beide sich befinden. In der Regel kommt der Nationale Solidaritätsfonds mit einem Zuschuss zu Hilfe. Der Partner, der zu Hause bleibt, behält als Lebensgrundlage das Mindesteinkommen (RMG) und derjenige, der sich im Pflegeheim befindet, bekommt ein Taschengeld von monatlich 57€/Index 100. Dieses Taschengeld ist dazu gedacht, der Person die Möglichkeit zu bieten, sich Kleinigkeiten zu kaufen oder sich einige geringe Dienste zu leisten, die nicht von der Pflegeversicherung übernommen werden und die nicht im Mietpreis einbegriffen sind.

Nun möchte ich an Hand eines konkreten Falles, der sich leider tausendfach wiederholt, zeigen, dass der Artikel 154bis nicht funktioniert und dies gerade bei den Bedürftigen. Eine allein stehende Frau ist in einem Pflegeheim. Ihr monatliches Einkommen betrug 2.135€ (Zahlen aus dem Jahre 2005). Die monatliche Miete, die teilweise vom FNS subventioniert wird, betrug 1.907€. monatlich ein Taschengeld von effektiv 228€. Nach dem Gesetz hätten es 362,67€ sein müssen. Von diesem Taschengeld hat sie im Monat Oktober dieses Jahres 113,16€ auf Medikamenten, für Erwachsenenwindeln 45,84€, für Leistungen des Kinesitherapeuten 45,76€ und auf Arzthonoraren nochmals 45,30€ als Eigenbeteiligung tragen müssen. Insgesamt rund 250€. Ohne die Unterstützung von Bekannten wäre diese Frau verloren. Sie kann sich nicht einmal einen Kamm kaufen geschweige denn etwas anderes.

Diese Frau wird jedoch nicht oder bestenfalls für einen Monat in den Genuss des Artikels 154bis kommen, da die Grenze, ab der sie keine Eigenbeteiligung mehr zu tragen hat, bei rund 800€ liegt. Und Windeln und Medikamente, die 100% zu Lasten der Frau gehen, werden durch den Artikel 154bis nicht berücksichtigt. In manchen Pflegehäusern besteht ein zusätzliches Problem darin, dass manche Ärzte methodisch, regelmäßig und unaufgefordert in Komplizität mit der Hausverwaltung den pflegebedürftigen Personen Besuche abstatten. Natürlich nicht ohne ein Honorar auszustellen! Wir haben die Gesundheitskasse (CNS) auf diese Situation aufmerksam gemacht, doch bis heute liegt noch kein Resultat über die Untersuchungen vor.