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"Chat" mit René Pizzaferri

"CHAT" MIT RENE PIZZAFERRI – 06/10/2005
Bereich: Unfall- und Krankenversicherung

"Neuerungen (2005!)" bei Unfall und Krankheit

Im Jahre 2005 wurden bei der Unfallversicherung zwei Verbesserungen eingeführt. Bei voller Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall wird die Gewährung des Krankengeldes nicht mehr auf die ersten 13 Wochen beschränkt, der Versicherte hat vielmehr Anrecht auf die volle Lohnfortzahlung bis zu 52 Wochen, wie im Falle von Krankheit. So werden demnach auch Beiträge in die Rentenversicherung abgeführt, so dass keine Lücken mehr in der Versicherungslaufbahn des Verunfallten entstehen.

Die zweite Änderung betrifft die Auszahlungsprozedur der Renten bis zu einer Invaliditätsrate von 9% im Falle einer Stabilisierung des Zustandes. Hier fällt die Bedingung weg, dass erst wenigstens drei Jahre nach dem Unfall die Rente ausgezahlt werden konnte. Dies geschieht nun sofort nach der Stabilisierung des Zustandes. In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass es wichtig ist bei dieser schnelleren Prozedur sich bei seinem eigenen Arzt zu erkundigen, ob der Zustand wirklich stabilisiert ist. Ist nämlich der Rentensatz unwiderruflich festgelegt, wird erst bei einer Verschlechterung, d.h. einer Erhöung der Invaliditätsrate um 10%, die Rente angepasst.

Seit 2005 beinhaltet das Gesetz ebenfalls mehrere Veränderungen, welche die Versicherten im aktiven Leben betreffen. Erstens wurde eine Karenzzeit von 6 Monaten Versicherung eingeführt, um Anrecht auf Weiterzahlung des Krankengeldes nach Ablauf des Arbeitsvertrages zu haben. Während dieser Periode von 6 Monaten kann die Versicherung höchstens nur einmal unterbrochen werden und zwar bis zu maximal 7 Tagen. Zweitens wurde die Bedingung (die für die Versicherten der Arbeiterkrankenkassen galten) die Krankmeldung an die Krankenkasse mittels eines ärztlichen Attests ab zweitem Tag zu dokumentieren auf den dritten Tag verlegt, d.h. dass bei einer leichten Erkrankung, die in zwei Tagen auskuriert ist, der Weg zum Arzt überflüssig geworden ist. Man muss natürlich ab erstem Tag sowohl bei der Krankenkasse als auch beim Arbeitgeber die Abwesenheit wegen Krankheit melden. Eine dritte Änderung betrifft die Kontrolle bei längerer Abwesenheit. In Zukunft erhalten die Versicherten, die während einer Periode von sechzehn Wochen, sechs Wochen krank sind vom kontrollärztlichen Dienst ein Formular (R4), das von ihrem behandelnden Arzt ausgefüllt und bis spätestens der zehnten Krankheitswoche zurückgeschickt werden muss.

Eine letzte Änderung betrifft die Berechnung der gesamten Dauer des Anrechts auf Krankengeld. Seit 2005 werden in einem Zeitraum von 104 Wochen alle Krankheitsperioden zusammengerechnet. Sind 52 Wochen erreicht, ist kein Krankengeld mehr während eines Jahres geschuldet. Bei dieser Änderung können Probleme für die Versicherten entstehen, die sich in einem Wiedereingliederungsverfahren befinden...