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Auslandsbehandlung: S2 (früher E112)

Warum muss ich Behördengänge in dem Land unternehmen, in dem ich mich behandeln lasse ?

In den meisten europäischen Länder müssen Sie, nach Annahme der Überweisung ins Ausland, sich in einer Krankenkasse oder „mutuelle“ des Landes, in das Sie sich zur Behandlung begeben, einschreiben, um in den Genuss der Kostenübernahme gemäß der Prozedur S2 (Diese Prozedur war früher unter der Bezeichnung E112 bekannt, diese Bezeichnung wurde am 01. Mai 2011 geändert). Danach genießen Sie als Patient in diesem Land die gleichen Bedingungen für die Kostenübernahme der Behandlung wie alle anderen Patienten in dem Land.

Dieses Vorgehen erlaubt es Ihrer Krankenkasse in Luxemburg in direkten Kontakt mit der ausländischen Krankenkasse oder „mutuelle“ zu treten. Eine solche Maßnahme erleichtert die direkte Kostenübernahme (nach dem Prinzip des„tiers payant“).

Um Ihnen Einsicht in die Bedingungen, an welche die Erlaubnis zur Auslandsbehandlung geknüpft ist, zu geben, finden Sie alle landesspezifischen Informationen diesbezüglich im Internet unter folgender Adresse:
http://www.secu.lu.

Im Zweifelsfall rufen Sie uns an.

Achtung: All diese Vorkehrungen entbinden Sie nicht davon, sämtliche Kosten zu Ihren Lasten zu tragen (Krankenhauspauschalen, sogenannte Komfortleistungen (Fernsehen, Telefon, usw.), alle Leistungen, welche in den jeweiligen Ländern nicht von der Krankenversicherung oder „mutuelle“ übernommen werden (z.Bsp.: Wahlleistungen in Deutschland oder verschiedene Wundverbände / oder Medikamente in Belgien, usw.).