Europäische Charta des Krankenhauspatienten
Europäische Charta des Krankenhauspatienten,
beschlossen durch de Ausschuss der Krankenhäuser
der Europäischen Gemeinschaft, 1979
- Der Patient hat das Recht, Zugang zu den Leistungen des Krankenhauses zu erhalten, die der Art seiner Krankheit oder seinem Zustand angemessen sind.
- Der Krankenhauspatient hat das Recht auf eine rücksichtsvolle Betreuung unter Respektierung seiner menschlichen Würde. Diese Betreuung umfaßt nicht nur medizinische, pflegerische und verwandte Dienstleistungen, sondern auch angemessene Beratung, Unterbringung, Amtshilfe und technische Hilfe.
- Der Krankenhauspatient hat das Recht, der Durchführung jeglicher Diagnose- oder Behandlungsverfahren zuzustimmen oder sie zu verweigern. In den Fällen, in denen der Patient (gemäß den gesetzlichen Bestimmungen oder den gegebenen Umständen) nicht oder nur teilweise fähig ist, dieses Recht auszuüben, soll es in dem Maße, wie der Patient dazu selbst nicht in der Lage ist, in seinem Namen von seinem Vertreter oder einer vom Gesetz bestimmten Person ausgeübt werden.
- Der Krankenhauspatient hat das Recht auf die Informationen, die entsprechend seiner Lage für ihn von Bedeutung sind. Bei der Weitergabe dieser Informationen an den Patienten sollten dessen höhere Interessen Vorrang haben. Unter Berücksichtigung dessen muß die erteilte Information dem Patienten erlauben, eine genaue Einsicht in alle Aspekte seiner medizinischen und sonstigen Lage zu gewinnen und ihn auf der Grundlage dieser Informationen befähigen, seine eigenen Entscheidungen zu treffen oder sich an den Entscheidungen zu beteiligen, die Auswirkungen auf sein Befinden haben.
- Der Krankenhauspatient oder sein Vertreter (im Sinne von Nr. 3) hat das Recht, vollständig über die mit der Anwendung noch unerprobter Diagnose- und Behandlungsmethoden verbundenen Risiken im voraus informiert zu werden. Die Zustimmung zu der Durchführung solcher Verfahren muß ausdrücklich gegeben werden und muß jederzeit widerrufbar sein. Bei der Beteiligung des Patienten an Lehre und Forschung im Krankenhaus ist es notwendig, den Patienten völlig frei entscheiden zu lassen, ob er seine Zustimmung dazu geben will oder nicht und wann er daran teilnehmen oder seine Zustimmung widerrufen will.
- Der Krankenhauspatient hat innerhalb der Möglichkeiten der Umgebung, in der er untergebracht ist, das Recht auf den Schutz seiner Privatsphäre. Die Vertraulichkeit der Informationen und Aufzeichnungen persönlicher, vor allem medizinischer Art, muß gewährleistet werden.
- Der Krankenhauspatient hat das Recht auf Respektierung und Anerkennung seiner religiösen und weitanschaulichen Überzeugungen.
- Der Krankenhauspatient hat das Recht, sich zu beschweren, seine Beschwerde überprüfen zu lassen und über das Ergebnis informiert zu werden.