Die Beziehung Patient - Behandler - Krankenhaus
1. Information
Jeder Patient hat das Recht, über seinen Gesundheitszustand, seine Diagnose und die angebotenen Behandlungen informiert zu werden. Es ist Aufgabe der Behandler, dem Patienten Auskunft zu erteilen. Die Information muss in einer für den Patienten verständlichen und klaren Sprache, in angemessenem Umfang und unter Berücksichtigung der möglichen Reaktionen des Patienten erfolgen. Der Arzt muss (außer im Notfall) den Patienten so weit wie möglich über die Wirkungen und Folgen der geplanten Untersuchung und der Behandlung aufklären.
Die Verantwortung für die Information über die Diagnose, Behandlung und Untersuchungsergebnisse trägt der Arzt. Die anderen Angehörigen von Gesundheitsfachberufen tragen im Rahmen ihres Fachwissens dazu bei.
Das Krankenhaus informiert den Patienten angemessen über die Bestimmungen in Kapitel 10 des Krankenhausgesetzes vom 28. August 1998. Darin sind die Rechte und Pflichten des Patienten, die praktischen Modalitäten und die finanziellen Bedingungen seines Aufenthalts einschließlich der Höhe seiner Selbstbeteiligung festgelegt.
Natürlich hat der Patient auch das Recht, auf seinen ausdrücklichen Wunsch nicht informiert zu werden.
2. Aufgeklärte Einwilligung
Keine diagnostische oder therapeutische Maßnahme, sei sie körperlicher oder psychiatrischer Art, darf ohne die aufgeklärte Einwilligung des Patienten erfolgen.
Eine aufgeklärte Einwilligung setzt voraus, dass der Patient vom Behandler alle Informationen erhalten hat, die notwendig sind, um seine Situation und die Tragweite seiner Entscheidung zu verstehen. Je größer das Risiko ist, das seine Entscheidung beinhaltet, desto detaillierter muss die Information des Patienten vor seiner Einwilligung sein.
Der Patient hat das Recht, jede diagnostische oder therapeutische Maßnahme abzulehnen oder zu akzeptieren.
Ist der Arzt der Ansicht, dass sein Patient sich einer Maßnahme zu Unrecht verschließt, bittet er ihn üblicherweise um eine schriftliche Bestätigung seiner Ablehnung.
Bei einem nicht dringenden chirurgischen Eingriff kann es für den Patienten sinnvoll sein, eine zweite ärztliche Meinung einzuholen (siehe Kapitel 17).
Einwilligungsfähigkeit
Bei Minderjährigen oder Betreuten muss, sofern kein Notfall vorliegt, die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, also der sorgeberechtigten Eltern oder des Betreuers, eingeholt werden. Der gesetzliche Vertreter muss dann die Entscheidung treffen, die den Interessen des Patienten am besten gerecht wird.
Besteht eine unmittelbare, ernste Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Minderjährigen oder Betreuten, kann ein Arzt, wenn der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung verweigert, alle medizinisch notwendigen Maßnahmen ergreifen, die die Situation nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft erfordert.
3. Einsichtsrecht
Die Einsichtnahme in Krankenunterlagen erfolgt im Allgemeinen im Rahmen des Vertrauensverhältnisses zwischen Patient und Behandler.
Der Patient hat ein Recht auf Einsicht in seine Krankenakten. Er nimmt dieses Recht persönlich wahr oder beauftragt hiermit einen Arzt. Er kann die Unterlagen an Ort und Stelle (im Krankenhaus) einsehen oder Kopien davon anfertigen lassen.
Verstirbt der Patient, können sein nicht getrennt lebender Ehepartner und seine Kinder, jede andere Person, die zum Zeitpunkt des Todes mit dem Patienten in demselben Haushalt gelebt hat, oder im Falle eines Minderjährigen seine Eltern einen Arzt mit der Wahrnehmung des Einsichtsrechts beauftragen.
Am Ende eines Krankenhausaufenthaltes händigen die behandelnden Ärzte des Krankenhauses dem Patienten und seinem behandelnden Arzt eine klinische Zusammenfassung ("Arztbrief") aus.
Inhalt der Krankenunterlagen
Die Krankenakten müssen die medizinischen Daten aus der Anamnese, in Arzt- und Pflegerberichten, Analyseergebnissen, Diagnoseuntersuchungsprotokollen, Verordnungen oder Verschreibungen und Röntgenbildern und alle anderen für den Gesundheitszustand bzw. die Behandlung des Kranken erheblichen Unterlagen oder Wirkungen enthalten.
Einsichtsvorbehalt
Der Patient ist jedoch nicht berechtigt, die "rein persönlichen" Notizen des Behandlers einzusehen, d.h. Aufzeichnungen, die die subjektiven Eindrücke und Wahrnehmungen des Behandlers enthalten und ihn selbst und den Patienten betreffen.
4. Schweigepflicht
Angehörige von Gesundheitsfachberufen, deren Mitarbeiter und Studenten und Auszubildende dieser Berufe unterliegen nach Art. 458 des Strafgesetzbuches der beruflichen Schweigepflicht. Danach ist es ihre Pflicht, Verschwiegenheit über alles zu wahren, was ihnen bei der Ausübung ihres Berufes bekannt wird, und diese Geheimnisse außer in den gesetzlichen vorgesehenen Fällen keinem zu offenbaren.
Der Patient hat jederzeit das Recht, über seine Krankenakte informiert zu werden oder sie einzusehen. Der Behandelnde darf ihm also niemals eine Information unter dem Vorwand verweigern, sie falle unter die berufliche Schweigepflicht. Mit anderen Worten, die Schweigepflicht obliegt dem Behandler, um den Patienten zu schützen, und nicht, um seine Wissensfreiheit und seine Selbstbestimmung einzuschränken.
Der Patient kann den Behandler von seiner Schweigepflicht entbinden. Hierzu reicht es aus, wenn er seinen Arzt mündlich ermächtigt, in Kontakt mit der von ihm bezeichneten Person zu treten. Es kann jedoch, insbesondere in heiklen oder gar Konfliktsituationen, vorkommen, dass der Behandelnde den Patienten um eine schriftliche Bestätigung der Entbindung von seiner Schweigepflicht bittet.
5. Freie Wahl des Leistungsanbieters
Der Patient kann, außer im Notfall, seinen Arzt frei wählen.
Im Falle eines Krankenhausaufenthalts kann der Patient, außer im Notfall, das Krankenhaus und unter den Ärzten, die in diesem Krankenhaus ihren Beruf ausüben, den Arzt frei wählen.
Der Patient hat jederzeit das Recht, sich wegen einer Zweitmeinung über seinen Gesundheitszustand an einen anderen Arzt zu wenden oder sich für eine gemeinsame Beratung mit dem behandelnden Arzt und dem beratenden Arzt zu entscheiden. Die Kosten einer Beratung werden jedoch von der Krankenkasse nicht übernommen, wenn die Beratung eines anderen Arztes desselben Spezialgebiets (eine Intervention des Notarztdienstes ausgenommen) innerhalb von 24 Stunden nach der letzten Beratung stattgefunden hat.
6. Sicherheit der Patienten und Besucher
Jeder Patient und jeder Besucher muss die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die in der Geschäftsordnung des Krankenhauses vorgesehen sind.
Besucher müssen sich außerdem an die Besuchsordnung und die Besuchszeiten halten.
7. Mitwirkung an der Ausbildung und an Studien im Rahmen der medizinischen Forschung
Für die Mitwirkung eines Patienten an der Ausbildung, z.B. wenn ein Patient Medizinstudenten vorgestellt werden soll, ist die Einwilligung des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Bei Behandlungen im Rahmen der medizinischen Forschung ist für die Mitwirkung an einer Studie die freie und aufgeklärte schriftliche Einwilligung des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Einwilligung muss eine angemessene und umfassende Information des Patienten über die Ziele, die Methoden und den erhofften Nutzen, die potenziellen Risiken und Unannehmlichkeiten und sein Recht, nicht an der Studie teilzunehmen und die Teilnahme jederzeit abzubrechen, vorausgehen.
8. Hilfestellungspflicht des Pflege- und medizinischen Personals
Angehörige von Gesundheitsfachberufen sind verpflichtet, dem Patienten bei der Wahrnehmung seiner Rechte Hilfestellung zu leisten.