Ist man mit einer Rechnung nicht einverstanden, sollte man als Erstes mit dem Arzt oder einem Vertreter des Krankenhauses sprechen.
Im Falle einer Anfechtung in Rechnung gestellter Leistungen oder der nur teilweisen oder ganz unterbliebenen Erstattung des Rechnungsbetrags kann sich der Patient unabhängig von persönlichen Gründen oder einer statutengemäßen Beteiligung zunächst mit der Bitte um ihre Meinung an die Patiente Vertriedung asbl wenden, bevor er die entsprechenden Schritte bei der Aufsichtskommission (Commission de surveillance) einleitet.
Die Aufsichtskommission ist für Streitfälle zuständig, die ihr von einem Versicherten oder einem Leistungsanbieter vorgelegt werden.
Entscheidet die Aufsichtskommission, dass sich der Leistungserbringer nicht an die Tarife gehalten hat, die nach Maßgabe der Leistungsverzeichnisse, Verträge oder Vereinbarungen über Tarifüberschreitungen festgelegt wurden, ordnet sie die Rückerstattung des zu Unrecht berechneten Betrags an den Versicherten an. Andernfalls stellt die Krankenversicherung die Ansprüche des Versicherten gemäß den geltenden Gesetzen, Verordnungen und Statuten fest.