Besondere Problembereiche
15. Organentnahme
Laut Gesetz vom 25. November 1982 können jeder volljährigen Person, deren letzter gesetzlicher Wohnsitz in Luxemburg lag und die zu Lebzeiten eine Entnahme nicht nachweisbar abgelehnt hat, nach dem Tod Organe und Gewebe entnommen werden. Handelt es sich bei dem Verstorbenen um einen geschäftsunfähigen Volljährigen oder einen Minderjährigen, ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
In der Praxis steht es dem Arzt jedoch frei, die Angehörigen des Toten zu konsultieren.
Beim Gesundheitsministerium oder bei Luxembourg-Transplant kann ein Organspenderausweis oder eine Organspendenverweigerung angefordert werden.
16. Gewissensfreiheit der Behandler
Angehörige von Gesundheitsfachberufen haben das Recht, eine Behandlungsanfrage aus beruflichen oder persönlichen Gründen (Abtreibung, psychiatrische Zwangsbehandlung usw.) abzulehnen. In diesem Fall müssen sie den Patienten an einen Kollegen überweisen. Dagegen ist jeder Angehörige eines Gesundheitsfachberufs unabhängig von seinen persönlichen Überzeugungen verpflichtet, einem Menschen im Notfall zu helfen.
17. Zweitmeinung
Bei schwerwiegenden Eingriffen oder in besonderen Fällen kann es sinnvoll sein, eine ärztliche Zweitmeinung einzuholen.
Mit "Zweitmeinung" ist die zusätzliche Beratung durch einen anderen als den Arzt gemeint, der zuvor konsultiert worden ist.
Die Einholung einer Zweitmeinung bedeutet nicht, dass man seinem Arzt misstraut.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Zweitberatung von der Krankenkasse nur dann übernommen wird, wenn sie, eine Intervention des Notarztdienstes ausgenommen, mindestens 24 Stunden nach der ersten Beratung stattgefunden hat.
18. Autopsie
Die Bitte um die Öffnung einer Leiche (Autopsie oder Obduktion) ist im luxemburgischen Recht nicht geregelt. In der Praxis gilt jedoch, dass die Familie die Autopsie eines Verstorbenen aus wissenschaftlichen Gründen erbitten kann.
Ist die Todesursache unklar, können sowohl die Familie als auch der Arzt eine Autopsie verlangen. Allerdings muss zuvor die Staatsanwaltschaft in Kenntnis gesetzt werden.
19. Schmerzlindernde Behandlung und "Therapiebesessenheit"
Jeder Patient hat Anspruch auf die präventive (vorbeugende), kurative (heilende) oder palliative (schmerzlindernde) Behandlung, die sein Gesundheitszustand gemäß den bei der Diagnose und/oder der Behandlung im Rahmen der Wissenschaft und des Berufsstandes ermittelten Daten erfordert.
Bei unheilbaren Erkrankungen im Endstadium muss der Behandler das körperliche und seelische Leiden des Patienten durch eine geeignete Behandlung, aber ohne "Therapiebesessenheit", d.h. ohne aussichtslose, leidensverlängernde Weiterbehandlung, und durch weitestmögliche Aufrechterhaltung der Lebensqualität beim Sterben lindern. Der Patient hat das Recht, eine schmerzlindernde Behandlung abzulehnen.
Der Behandler muss dem Sterbenden bis zum Ende Beistand leisten und dabei so vorgehen, dass der Patient seine Würde wahren kann. Er leistet auch den Angehörigen des Patienten Beistand, um ihnen bei der Bewältigung der Situation zu helfen.
Der sterbende Patient hat das Recht auf ständige Begleitung durch mindestens eine Person seiner Wahl unter Bedingungen, die seine Würde wahren.