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Rechte und Pflichten
Verletzung der Sorgfaltspflicht, Behandlungsfehler und Rechtsmittel
9. Schadensfeststellung

Erleidet ein Patient durch eine Behandlung einen Schaden, kann er

rechtliche Schritte ergreifen, und zwar:
* zivilrechtliche, um den Ausgleich des erlittenen Schadens zu erlangen (Schadensersatz)
* strafrechtliche, um den Haftpflichtigen zu bestrafen (Geld- und/oder Freiheitsstrafe)

disziplinarische Schritte ergreifen:
* um durch einen Verweis, eine vorläufige Dienstenthebung oder den Entzug der Zulassung eine Warnung des Haftpflichtigen zu erreichen und zu vermeiden, dass weiterer Schaden verursacht wird.

Irrtum
Die Rechtsprechung trägt der Unvollkommenheit der medizinischen Wissenschaft und der menschlichen Zuverlässigkeit Rechnung. Angehörige von Gesundheitsfachberufen haften nicht für bloßes Versehen, das in gewissem Maße der Ausübung eines Berufes eigen ist, bei dem die Meinungen ebenso vielfältig wie geteilt sind. Ein Behandler haftet z.B. nicht, wenn ihm lediglich ein Diagnoseirrtum unterläuft. Denn solange die Diagnose sorgfältig und nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft gestellt und eine angemessene Behandlung nach allgemein anerkannten Grundsätzen des Arztberufs verordnet und angewendet worden ist, kann dem Arzt keine Nach- oder Fahrlässigkeit im Beruf vorgeworfen werden.

Behandlungsfehler und Verletzung der Sorgfaltspflicht
Ein Behandlungsfehler ("Kunstfehler") und damit die Verletzung der Sorgfaltspflicht ist gegeben, wenn ein offensichtlicher Irrtum, eine offenkundig ungeeignete Behandlung, eine klare Verletzung der Regeln der medizinischen Wissenschaft oder die Unkenntnis allgemein bekannter Tatsachen der medizinischen Wissenschaft vorliegt. Kunstfehler werden jedoch nicht nur nach der zur Last gelegten Handlung bewertet, sondern auch nach den Umständen, unter denen sie begangen wurden.

10. Schlichtung

Es ist jedem Patienten, der sich in seinen Rechten verletzt sieht, zu empfehlen, vor einer Beschwerde zunächst eine Schlichtung mit dem Behandler oder im Krankenhaus mit der Direktion zu versuchen. Denn nicht selten ist ein Rechtsstreit die Folge mangelnder Kommunikation zwischen dem Patienten und seinem Behandler.

Die Patiente Vertriedung asbl unterstützt die Einrichtung einer Schlichtungsstelle, die jedes Problem und jeden Streit zwischen dem Patienten und seinem Leistungsanbieter rasch lösen kann, ohne dass der Gang vor die Gerichte notwendig ist.

11. Beschwerdeverfahren

Ist der Konflikt trotz seiner Einigungsversuche nicht beizulegen, kann der Patient eine Beschwerde an den Leiter der Gesundheitsdirektion (Directeur de la Santé), die Ärztekammer (Collège Médical) und/oder die Aufsichtskommission (Commission de Surveillance) richten. Die Patiente Vertriedung asbl unterstützt den Patienten, soweit dies möglich ist, bei allen seinen Schritten und berät ihn zuvor über die Erfolgschancen einer Beschwerde.

12. Gerichtsverfahren

Das Zivilverfahren wird durch eine Schadensersatzklage eingeleitet, die beim Gericht einzureichen ist.

Das Strafverfahren wird durch Erstattung einer Strafanzeige beim Generalstaatsanwalt (Procureur Général) oder bei einer Polizeistelle eingeleitet.

Angesichts der Komplexität der Materie empfehlen wir, vor jedem Zivil- oder Strafverfahren einen Rechtsanwalt zu konsultieren.