Erleidet ein Patient durch eine Behandlung einen Schaden, kann er
rechtliche Schritte ergreifen, und zwar:
* zivilrechtliche, um den Ausgleich des erlittenen Schadens zu erlangen (Schadensersatz)
* strafrechtliche, um den Haftpflichtigen zu bestrafen (Geld- und/oder Freiheitsstrafe)
disziplinarische Schritte ergreifen:
* um durch einen Verweis, eine vorläufige Dienstenthebung oder den Entzug der Zulassung eine Warnung des Haftpflichtigen zu erreichen und zu vermeiden, dass weiterer Schaden verursacht wird.
Irrtum
Die Rechtsprechung trägt der Unvollkommenheit der medizinischen Wissenschaft und der menschlichen Zuverlässigkeit Rechnung. Angehörige von Gesundheitsfachberufen haften nicht für bloßes Versehen, das in gewissem Maße der Ausübung eines Berufes eigen ist, bei dem die Meinungen ebenso vielfältig wie geteilt sind. Ein Behandler haftet z.B. nicht, wenn ihm lediglich ein Diagnoseirrtum unterläuft. Denn solange die Diagnose sorgfältig und nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft gestellt und eine angemessene Behandlung nach allgemein anerkannten Grundsätzen des Arztberufs verordnet und angewendet worden ist, kann dem Arzt keine Nach- oder Fahrlässigkeit im Beruf vorgeworfen werden.
Behandlungsfehler und Verletzung der Sorgfaltspflicht
Ein Behandlungsfehler ("Kunstfehler") und damit die Verletzung der Sorgfaltspflicht ist gegeben, wenn ein offensichtlicher Irrtum, eine offenkundig ungeeignete Behandlung, eine klare Verletzung der Regeln der medizinischen Wissenschaft oder die Unkenntnis allgemein bekannter Tatsachen der medizinischen Wissenschaft vorliegt. Kunstfehler werden jedoch nicht nur nach der zur Last gelegten Handlung bewertet, sondern auch nach den Umständen, unter denen sie begangen wurden.