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Link mit allen Infos zur COVID-19 Pandemie auf der Seite der Luxemburger Regierung :
https://covid19.public.lu/de.html
eConsult ist seit Donnsertag dem 26. März 2020 operationnel.
Um den jüngsten Maßnahmen im Kampf gegen das Coronavirus "COVID-19", insbesondere im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Rechnung zu tragen, wird ein neues Nomenklaturgesetz für Ärzte für die Telekonsultation eingeführt, das auch die Erstellung von ärztlichen Verschreibungen oder Arbeitsunfähigkeitserklärungen vorsieht.
Für die Tätigkeit in einer Arztpraxis, mit Ausnahme von Zahnarztpraxen, werden die Ärzte ermutigt, Telekonsultationsmodalitäten (Telefon, Videoanrufanwendungen usw.) zu nutzen um die Übertragung des Virus in Anwendung der Empfehlungen der Gesundheitsdirektion zu begrenzen. Bei wenig gravierenden Anliegen von bereits bekannten Patienten wird es im Rahmen der Telekonsultations möglich sein, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen oder eine ärztliche Verschreibung zu versenden.
Die neuen Leistrungen sind wie folgt :
Daher kann jedem Patienten, ob er an einer akuten oder chronischen Krankheit leidet, a priori eine Telekonsultation angeboten werden. Die Nutzung der Telekonsultation beruht jedoch auf der alleinigen Entscheidung des Arztes, unter Ausschluss der Zahnärzte. Dieser muss beurteilen, ob es eher angemessen ist, eine medizinsche Betreuung auf Distanz durchzuführen oder von Angesicht zu Angesicht. Im Interesse einer qualitativ hochwertigen Versorgung ist es notwendig, dass der Arzt, der die Telekonsultation durchführt, den Patienten kennt, d.h. der Patient muss vorher mindestens eine Konsultation mit dem Arzt gehabt haben bevor eine Telekonsultation möglich ist. Die Gesundheitsdirektion stellt den betroffenen Ärzten Empfehlungen für gute Praxis bezüglich der Telekonsultation im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie zur Verfügung.
Quelle:
Im Anhnag finden Sie ein offizielles Schreiben welches die spezifischen Regeln für die Telekonsultation im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erläutert:
Klasse | Gesamtleckage | Schutzwirkung vor Partikelgrößen (max. 0,6 μm) und Einsatzbereich |
---|---|---|
FFP1 | höchstens 25 %, Mittelwerte nicht größer als 22 % | für nicht-toxische und nicht-fibrogene Stäube; maximale Konzentration bis zum 4-fachen der maximalen Arbeitsplatz-Konzentration |
FFP2 | höchstens 11 %, Mittelwerte nicht größer als 8 % | Schutzwirkung mindestens 95 %; für gesundheitsschädliche Stäube, Nebel und Rauche; Filter für feste und flüssige Partikel; gegen schädliche Stoffe, deren Konzentration bis zum 10-fachen der maximalen Arbeitsplatz-Konzentration reicht. |
FFP3 | höchstens 5 %, Mittelwerte nicht größer als 2 % | mindestens 99 %; Schutz vor giftigen Stoffen sowie vor Tröpfchenaerosolen, krebserzeugenden oder radioaktiven Stoffen, Enzymen, Mikroorganismen (Viren, Bakterien, Pilzen und deren Sporen); gegen schädliche Stoffe, deren Konzentration bis zum 30-fachen der maximalen Arbeitsplatz-Konzentration reicht. |