Allgemeine Fragen

Artikel 154bis der Krankenkassenstatuten

Jeder Versicherte, der Rechnungen an die Gesundheitskasse (CNS) einschickt, um die Ausgaben rückerstattet zu bekommen, erhält eine Abrechnung mit verschiedenen interessanten Informationen. Leider sind diese Informationen für die meisten Leute unverständlich.

Montant facturé Partic. statut. Montant remboursé
32,50 €
6,60 €
1,62 €
0,33 €
30,88 €
6,27 €
    37,15 €
    37,15 €


In beigefügter Darstellung haben wir nur die drei letzten Spalten der Abrechnung abgebildet. Was kann man daraus erkennen?

In der Spalte "montant facturé" ist der Betrag eingetragen, der auf der Honorarabrechnung steht, also die Summe, die Sie dem Arzt gezahlt haben.

In der Spalte "participation statutaire" steht der Betrag, den Sie als Beteiligung selbst tragen müssen (ab 1.1.2011 - 12%).

In der letzten Reihe finden Sie die Summe, die Ihnen von der Krankenversicherung rückerstattet wird. Das angeführte Beispiel ist ein Ideelles. Hier hat der Arzt keinen Aufschlag verrechnet. Bleibt bei Ihrer Abrechnung eine Differenz zu Ihren Lasten, die höher ist als jene, die in der zweiten Spalte als legale Beteiligung errechnet wurde, dann besteht die Möglichkeit, dass Ihr Arzt Ihnen entweder ein Sonderhonorar verrechnet hat für persönliche Ansprüche, die Sie an ihn hatten (CP1...CP8) oder aber er hat Ihnen ganz einfach nur zu viel gefragt. In diesem Fall können Sie sich wehren. Wenden Sie sich mit der Abrechnung an die PATIENTE VERTRIEDUNG asbl, wo man Ihnen helfen wird die nötigen Schritte zu unternehmen.

Eine zweite Information, die der Brief der Gesundheitskasse enthält, wird von fast niemandem verstanden. Die Gesundheitskasse ist nicht für große Transparenz bekannt. Als letzter Satz können Sie folgendes lesen „2011 montant de la participation cumulée (article 154bis alinéa 1 et 3)= 20,93€“.

Dieser Artikel der Statuten der Gesundheitskasse besagt, dass die Eigenbeteiligung des Versicherten an seinen Pflegekosten im Krankheitsfall nicht mehr als zweieinhalb Prozent (2,5%) seines jährlichen Einkommens, in einem Kalenderjahr, überschreiten darf. Verdient eine Person den Mindestlohn über das ganze Jahr, betragen die 2,5%, 685,449€ (12 x 2.284,83 = 27.417,96 x 0,025 = 685,449€). Jeder kann also ganz einfach seine eigene Höchstbeteiligung errechnen. Jede Person, die in der letzten Zeile einen Betrag stehen hat, der die Höchstbeteiligung überschreitet, kann einen Antrag an die Krankenversicherung stellen, um für das laufende Jahr von weiteren Eigenbeteiligungen befreit zu werden. Dieser Antrag darf nach den Statuten frühestens nach dem 1. Mai und spätestens innerhalb von zwei Jahren eingereicht werden, dies nach dem Jahr in dem die Grenze überschritten wurde. Im Jahre 2004 wurde ganzen 150 Anträgen stattgegeben, im Jahr 2010 waren es deren bereits mehr als 400.

Wenn Sie den im Brief angegebenen Betrag der Eigenbeteiligung mit ihrer reellen Eigenbeteiligung vergleichen, werden Sie bemerken, dass ein großer Unterschied zu Ihren Ungunsten besteht, dies weil die Gesundheitskasse nur die offiziellen Beteiligungen auf den offiziellen Tarifen anrechnet. Dadurch entsteht eine Eigenbelastung der Kranken, die um ein Vielfaches höher ist und die nicht berücksichtigt wird.

Sie können das Antragsformular auf eine komplementare Kostenrückerstattung, gemäss Artikel 1545bis, indem Sie hier klicken, herunterladen.

Artikel 162
In einem Chat berichte ich über die Person, die vom Zahnarzt eine Rechnung von 8.840,60€ zur Begleichung erhielt. Die Person war finanziell nicht in der Lage diese Rechnung aus eigenen Mitteln zu bezahlen und wandte sich deshalb an die Gesundheitskasse (CNS) mit der Bitte diese Rechnung direkt zu übernehmen.

In Luxemburg übernimmt die Gesundheitskasse (CNS), im Gegensatz zu verschiedenen Kassen im Grenzgebiet, nicht in allen Fällen direkt die Kosten der Behandlung (Tiers payant). Aus diesem Grund geraten immer mehr Menschen in die Lage, ihre Rechnung nicht begleichen zu können, insbesondere da das System des tiers payant gerade in Bereichen, in denen hohe Kosten anfallen, nicht angewendet wird, z.B was die Arzthonorare im Krankenhaus- oder den Zahnprothetikbereich anbelangt. Obwohl in der Konvention zwischen der Gesundheitskasse (CNS) und den Ärzten letztere einverstanden waren bei Honorarsummen ab 100€ und bei einem Krankenhausaufenthalt von wenigstens 4 Tagen direkt die Krankenkasse zu befassen, ist dies in der Praxis oft nicht der Fall. Wir haben schon öfters gefordert, dass das System des tiers payant generell auf alle Leistungen der Ärzte im Krankenhausbereich ausgedehnt werden soll.

Was geschah nun aber in unserem konkreten Fall. Artikel 162 sieht die Möglichkeit vor, dass der Präsident der betroffenen Krankenkasse im Fall der Überforderung des Patienten, eine direkte Kostenübernahme durch die Ausstellung eines Schecks veranlassen kann. Diese Kostenübernahme beschränkt sich jedoch auf den zu Lasten der Krankenkasse gehenden Anteil. Im vorliegenden Fall betrug dieser Betrag 1.102,40€ dh, zu Lasten des Patienten blieb die Differenz von 7.738,20€. Wenn also eine Person im Fall ist, dass er die Rechnung nicht begleichen kann, soll er sich an seine Krankenkasse wenden mit der Bitte um Anwendung des Artikels 162. Er kann dies auch über die Gewerkschaft, die Patientenvertretung oder eine Sozialhelferin machen. Artikel 162 enthält aber zwei zusätzliche Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit der Präsident aktiv werden kann. Erstens darf es sich nicht um eine Rechnung handeln, bei der die Anwendung des Systems des tiers payant obligatorisch vom Heillieferanten angewendet werden muss, - hier soll man die Rechnung zurückschicken mit dem Vermerk tiers payant -. Die zweite Bedingung sieht vor, dass die Rechnung oder das Honorar sich auf Leistungen beziehen, die von der Krankenversicherung übernommen werden und wo alle Bedingungen für eine Übernahme erfüllt sind. Leider mussten wir feststellen, dass die verschiedenen Kassen diesen Artikel unterschiedlich anwenden. Bis heute wurde von der Aufsichtsbehörde hier noch keine Abhilfe geschafft. Abschließend möchte ich noch einmal darauf hinweisen wie wichtig es ist, sich vor der Behandlung oder vor dem Kauf eines Hilfsmittels genau über den Preis und die Höhe der Rückerstattung zu informieren.
Ausgangsregelung bei Krankheit

Während der Arbeitsunfähigkeit ist der Ausgang in den ersten 5 Tagen untersagt (trotz gegenteiliger Angaben auf der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung). Ab dem 6. Tag der Arbeitsunfähigkeit (sofern der behandelnde Arzt nicht vom Ausgang abrät) sind die Zeiten, während denen der Ausgang gestattet ist, nur morgens zwischen 10.00 und 12.00 Uhr und nachmittags zwischen 14.00 und 18.00 Uhr festgelegt.

Es ist der arbeitsunfähigen Person nicht erlaubt:

  • an sportlichen Aktivitäten teilzunehmen (außer auf ärztliche Empfehlung);
  • eine mit ihrem Gesundheitszustand unvereinbarte Tätigkeit auszuüben;
  • sich ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit in Getränkeausschänken oder Gastronomiebetrieben aufzuhalten, außer um eine Mahlzeit zu sich zu nehmen und vorbehaltlich einer vorherigen Benachrichtigung der CNS, zu diesem Zweck gibt es ein spezielles Formular.

Arbeitsunfähige Personen müssen der Kasse die genaue Adresse (Ort, Straße, Hausnummer, Etage, usw.) mitteilen, an der sie sich während der Arbeitsunfähigkeit aufhalten. Sollte diese Adresse vom üblichen Wohnsitz abweichen, muss sie in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegeben sein oder der CNS telefonisch, per Fax oder per E-Mail mitgeteilt werden

Es ist der arbeitsunfähigen Person jederzeit gestattet, sich von ihrem Wohnort zu entfernen zwecks der unverzichtbaren Ausgänge, um sich zum kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherung, zum behandelnden Arzt oder zu einem anderen Dienstleister des Gesundheitswesens zu begeben. Gegebenenfalls müssen diese Abwesenheiten vom Betroffenen belegt werden.

Die von der CNS durchgeführte Krankenkontrolle kann am Wohnort des Kranken respektiv an der von ihm angegebenen Adresse seines Aufenthaltes zwischen 8.00 und 21.00 Uhr erfolgen. Diese Kontrolle betrifft sowohl Gebietsansässige als auch Nicht-Gebietsansässige und kann ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit erfolgen. Bei einer solchen Kontrolle wird jeweils ein Protokoll erstellt. Stellt der zuständige Beamte bei einer Kontrolle die Abwesenheit des Arbeitnehmers fest, hinterlässt er vor Ort eine Notiz zwecks Inkenntnissetzung über seinen Besuch.

Die arbeitsunfähige Person muss ihre Abwesenheit binnen 3 Werktagen ab Datum der Kontrolle rechtfertigen.

Dauer der Geldleistungen

Dauer der Zahlungspflicht des Arbeitgebers

Bei Arbeitsunfähigkeit hat der abhängig Beschäftigte Anspruch auf Fortzahlung seines Gehalts seitens des Arbeitgebers und dies bis zum Ende des Kalendermonats in dem sich der 77 Tag der Arbeitsunfähigkeit befindet, gerechnet über eine Referenzperiode von 18 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten.

Ausnahmen:

  • Bei Beendigung des Arbeitsvertrags (z.B. befristeter Arbeitsvertrag oder Zeitarbeitsvertrag, Ende einer Kündigungsfrist), ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, die Lohnfortzahlung bis zur Beendigung des Arbeitsvertrags zu zahlen
  • In diesem Fall übernimmt die Caisse nationale de santé die Zahlung unter der Voraussetzung, dass der Versicherte vor Ende des Vertrags während einer Zeit von sechs Monaten ohne Unterbrechung versichert war (Die Bedingung der Kontinuität der Versicherung ist bei einer Unterbrechung von weniger als acht Tagen immer noch erfüllt).

Ende des Anspruchs auf Krankengeld

Der Anspruch auf Krankengeld ist auf 78 Wochen während einer Referenzzeit von einhundertundvier Wochen beschränkt.

Es wird nicht mehr nach der Art der Erkrankung unterschieden: Alle Zeiten der persönlichen Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Berufskrankheit oder Arbeitsunfall während der Referenzperiode, die am Vortag einer neuen Arbeitsunfähigkeitszeit endet, werden angerechnet.

Zu Beginn einer jeden Arbeitsunfähigkeitszeit wird für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit geprüft, ob die Höchstgrenze von 78 Wochen erreicht ist. Dazu werden die persönlichen Arbeitsunfähigkeitszeiten, die zu einem Anspruch auf Krankengeld der Kranken- oder der Unfallversicherung führen, addiert. Der Anspruch auf Krankengeld verfällt an dem Tag, an dem die Gesamtdauer der Arbeitsunfähigkeitszeiten 78 Wochen überschreitet.

Stellt der Kontrollärztliche Dienst der Sozialversicherung eine dauerhafte Berufsunfähigkeit fest, so endet der Anspruch auf Krankengeld am Ende des Monats, in dem die Feststellung durch den Kontrollarzt erfolgt.

Im Falle einer beruflichen Wiedereingliederung (intern oder extern) endet der Anspruch auf Krankengeld an dem Tag der amtlichen Mitteilung der Entscheidung der gemischten Kommission für Wiedereingliederung.

Die Übernahme von Dienstleistungen

L’assurance maladie-maternité permet à l'assuré et à sa famille de bénéficier de la prise en charge des soins de santé (hôpital, médecin, pharmacie, etc.) délivrés par un prestataire légalement établi au Luxembourg.

Les personnes, résidentes ou non résidentes, bénéficient de la prise en charge des soins de santé par le biais de la caisse compétente déterminée par le régime socioprofessionnel de l’assuré principal. Il s’agit :


Personnes concernées

L’affiliation à la sécurité sociale donne lieu à la prise en charge des frais engagés en cas de maladie pour :

  • l'assuré principal et les membres de sa famille (coassurés)
  • les bénéficiaires de pension
  • les personnes bénéficiant d’un revenu de remplacement (Revis)
  • les assurés volontaires
Ich möchte ein eigenes Zimmer bei meinem Krankenhausaufenthalt in anspruch nehmen. Welche Kosten sind zu meinen Lasten?

Wie bei jedem Krankenhausaufenthalt, müssen Sie folgende Kosten übernehmen:

  • die Honorare, des behandelnden Arztes (Achtung: Sie können eine Kostenübernahme nach dem Verfahren des "tiers payant direct" beantragen)
  • die Tagespauschale ("forfait journalier")
  • sogenannter Komfortzuschlag (Getränke, Fernseher, usw...)
  • Zuschläge in Verbindung mit der ersten Klasse

Es ist wichtig hervorzuheben, dass die Kosten bei einer Krankenhausbehandlung in einem Einzelzimmer auch als Zimmer der ersten Klasse zu bezeichnen, ausschließlich zu Lasten des Patienten respektiv seiner Zusatzkrankenversicherung fallen, wenn der Aufenthalt im Einzelzimmer nicht unmittelbar wegen der spezifischen Erkrrankung oder Behandlung erforderlich ist.

Sie werden einen Zuschlag zusätzlich zum Preis des Zimmers zahlen (je nach Einrichtung) und einen Zuschlag von 66 Prozent für alle medizinischen Dienstleistungen erbringen müssen.

Aufgrund dieser Kosten, empfehlen wir Ihnen, dass Sie bei der Aufnahme darauf achten sollen, welche Art von Zimmer Sie für die Dauer Ihres Krankenhausaufenthalts belegen wollen.

Sie sollten immer bereits vorab sicher stellen, dass Sie in der Lage sind die Kosten für die stationäre Behandlung im Zimmer der ersten Klasse persönlich zu übernehmen und klären Sie ab, ob Ihre Zusatzkrankenversicherung diese Kosten integral übernimmt.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Zusatzkrankenversicherungen (z. Bsp. CMCM, DKV, Foyer, AXA usw.). diese Kosten, je nach Art der Behandlung, nur unter bestimmten Voraussetzungen erstatten. Im Zweifelsfall fragen Sie bei Ihrer Zusatzkrankenversicherung nach.

Ist eine vorherige Genehmigung vom medizinischen Kontrolldienst der Sozialversicherung für eine einfache Konsultation oder eine ambulante Behandlung im Ausland erforderlich?

Seit dem bekannten Urteil Decker-Kohll ist keine vorherige Genehmigung S2 (E112), für einfache Konsultation eines Arztes innerhalb der EU, durch den medizinischen Kontrolldienst notwendig. Um möglichen Problemen bei der Kostenübernahme vorzubeugen, kann es manchmal dennoch sinnvoll sein, im Besitz einer solchen vorherigen Genehmigung zu sein.

Für Länder außerhalb der EU mit denen keine Vereinbarung zwischen Luxemburg und dem betreffenden Drittland besteht, ist keine Erstattung für eine einfache Konsultation, in nicht dringend Fällen und in Verbindung mit einer bereits bestehenden Erkrankung, möglich.

Meine finanziellen Mittel erlauben es mir nicht den geforderten Betrag eines Honorars vorzustrecken. Was tun?
Wenn Sie Schwierigkeiten haben die Honorarsumme integral vorzustrecken, sieht die Satzung der Gesundheitskasse (CNS) eine außergewöhnliche Unterstützung für die Beitragszahler vor.

Gemäß Artikel 162 der Satzung der Gesundheitskasse (CNS) können Sie mit einem Schreiben an Ihre Krankenkasse einen Antrag zur direkten Kostenübernahme („tiers payant“) einreichen.

Hinsichtlich dazu stellt die Krankenkasse einen Scheck („chèque barré“) zu Gunsten des Leistungserbringers. Die Summe des Schecks entspricht dem Teil der Kosten welche die Gesundheitskasse (CNS) zurückerstatten würde. Sie zahlen nur den Teil der Kosten welcher zu Ihren Lasten ist bzw. von Ihrer Zusatzkrankenversicherung gegebenenfalls übernommen wird. Für weitere Informationen kontaktieren Sie uns bitte.


EXTRAIT DES STATUTS DE LA CAISSE NATIONALE DE SANTE

Assistance exceptionnelle à la personne protégée

Art. 162.

Dans des cas exceptionnels où le paiement d'une prestation ou d'une fourniture représente pour la personne protégée une charge insurmontable dans les circonstances où elle se trouve et sur demande de la personne protégée il peut être consenti, sur décision du président de la caisse compétente, une avance sur les créances que possède la personne protégée à l'égard de l'assurance maladie, par l'établissement d'un titre de prise en charge permettant à la personne protégée de satisfaire les demandes en payement émanant de prestataires de soins ou de fournisseurs agréés pour des prestations prises en charge par l'assurance maladie ce, à condition:

  • qu'il s'agisse de prestations non prises en charge par le système du tiers payant dans le cadre des différentes conventions prévues à l'article 61 du code des assurances sociales,
  • qu'il s'agisse de fournitures ou prestations pour lesquelles toutes les conditions de prise en charge se trouvent remplies.

Sur le titre de prise en charge la personne protégée déclare par sa signature avoir reçu une avance de fonds sur les créances qu'elle possède du chef de l'accomplissement des conditions de prise en charge pour les prestations ou fournitures dont il s'agit. L'avance est faite par un chèque barré, tiré sur un compte bancaire de la Caisse de santé et libellé au nom du prestataire destinataire des fonds.

Schlichtungsstellen (Mediation)
Definition:

Mediation (lateinisch „Vermittlung“) ist ein strukturiertes, freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung eines Konfliktes, bei dem unabhängige „allparteiliche“ Dritte die Konfliktparteien in ihrem Lösungsprozess begleiten. Die Konfliktparteien, auch Medianten oder Medianden genannt, versuchen dabei, zu einer gemeinsamen Vereinbarung zu gelangen, die ihren Bedürfnissen und Interessen entspricht.Der allparteiliche Dritte (ein Mediator oder ein Mediatoren-Team in Co-Mediation) trifft keine eigenen Entscheidungen bezüglich des Konflikts, sondern ist lediglich für das Verfahren verantwortlich. Ob und in welcher Form ein Mediator selbst überhaupt inhaltliche Lösungsvorschläge macht, ist je nach Ausrichtung der Mediation unterschiedlich.


Jede Person, ob beruflich oder privat, kann bei Streitfällen auf eine Schlichtungsstelle zurückgreifen.

Es gibt mehrere Bereiche:
  • Streitfälle im Gesundheitswesen
  • Streitfälle im Bereich Sozialwesen
  • Streitfälle in Zivil- und Handelssachen
  • Streitfälle zwischen Bürgern und Verwaltungen
  • Streitfälle in der Familie (Scheidung, Trennung, familiäre Unstimmigkeiten, usw.)
  • Nachbarschaftsstreitigkeiten
Sterbefall / Bestattungskosten
Begünstigte

Verstirbt ein Versicherter oder ein Mitglied seiner Familie, wird ein Beerdigungskostenzuschuss bezogen auf einen Index von 100 in Höhe von 130 Euro (dies sind 1032,90 Euro zum 1. Januar 2017) gewährt.

Der Beerdigungskostenzuschuss wird maximal bis zur Höhe der vorgelegten Kosten an die Person oder die Institution erstattet, die diese Kosten vorgestreckt hat, oder, falls eine öffentliche Stelle das Bestattungsunternehmen beauftragt hat, direkt an diese Stelle.

Der eventuelle Restbetrag wird in der nachstehenden Reihenfolge ausgezahlt: an den Ehegatten, an die Kinder, an die Eltern, an die Geschwister, sofern diese mit dem Versicherten in einer Haushaltsgemeinschaft gewohnt haben.

Bei Kindern unter 6 Jahren oder Totgeborenen, werden nur 50 % bzw. 20 % des vorgesehenen Gesamtbetrags bewilligt.

Verstirbt ein Versicherter im Rahmen einer stationären Behandlung im Ausland, welche ordnungsgemäß von der CNS mittels S2 Formular genehmigt wurde, übernimmt die Krankenversicherung die Rückführung der sterblichen Überreste vom Behandlungsort bis zum Aufenthaltsort bis zu einem aktuellen pauschalen Höchstbetrag von 1032,90 Euro.


Gedeckte Bestattungskosten

  • Sarg und üblicher Bestattungsschmuck (Aufbahrungsraum, Blumengebinde);
  • Blumenkranz;
  • Transport von Sarg und Blumen;
  • Öffnung und Schließung des Grabes;
  • religiöse Bestattung und Bestattungszeremonie;
  • Feuerbestattung;
  • Todesanzeigen in der Presse;
  • kommunale Kosten und Gebühren.

Weitere Infos zu diesem Thema finden finden Sie unter guichet.public.lu
Welche Obergrenze gibt es für meine persönliche Beteiligung an den Gesundheitskosten ? Welche Prozedur muss ich einhalten um in den Genuss einer komplementaren Rückerstattung zu kommen ?
Mit der Gesundheitsreform kam es für die Versicherten zum Teil zu großen Erhöhungen der persönlichen Beteiligung an den Gesundheitsausgaben (Patientenanteil: "part-patient", Zusatzhonorare, usw...). Manche Patienten, vor allem solche die an einer schweren und/oder chronischen Erkrankung leiden oder Menschen mit einem geringen Einkommen, leiden besonders unter diesen sehr hohen zusätzlichen Ausgaben.

Wenn Ihre eigenen Ausgaben, die Beteiligung an den Gesundheitskosten betreffend, die Obergrenze von 2,5% Ihres versteuerbaren Jahreseinkommen erreichen oder gar überschreiten, können Sie, gemäß Artikel 154bis der Satzung der Gesundheitskasse (CNS), einen schriftlichen Antrag zwecks komplementarer Rückerstattung bei Ihrer Krankenkasse einreichen. (Das Formular, zur Beantragung dieser komplementaren Rückerstattung, können Sie hier herunterladen). Ein solcher Antrag kann zudem, unter bestimmten Bedingungen, auch rückwirkend gestellt werden.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in einem Informationsblatt der Gesundheitskasse (CNS) sowie in der Frage "Artikel 154bis der Krankenkassenstatuten" hier unserer Rubrik "Häufig gestellte Fragen". Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung (Bitte hier klicken um uns per Mail zu kontaktieren).


 

EXTRAIT DES STATUTS DE CAISSE NATIONALE DE SANTE (CNS)

Art. 154bis.


Au cours d’une année civile, la participation aux prestations de soins de santé des personnes protégées au titre de l’assurance maladie obligatoire ne peut dépasser un seuil fixé à deux pour cent et demi (2,5%) du revenu cotisable annualisé de l’année précédente, à moins que cette participation ne résulte d’une consommation abusive définie à l’article 31.

Aux fins d’application de cette disposition, il y a lieu de se référer aux définitions suivantes :

La participation est définie par la différence entre, d’une part, le montant brut du prix officiel ou du prix de référence figurant dans les nomenclatures et les listes et, d’autre part, le montant net obtenu par application du taux de prise en charge inférieur à cent pour cent (100%). Sont pris en considération les participations prévues aux articles 35, 39 alinéa 1er, 48, 55, 59, 65, 67, 78, 86 alinéa 1er, 101, 104, 114, 115, 142 alinéa 4 et 145.

Les participations sont rattachées à l’année civile en fonction de la date de prestation des soins.

Par revenu cotisable annualisé on entend la somme des douze assiettes cotisables mensuelles au sens de l’article 33 du Code de la sécurité sociale. L’assiette cotisable mensuelle ne peut être inférieure au revenu minimum garanti au sens de l’article 5 (1) a) de la loi du 29 avril 1999 portant création d’un droit à un revenu minimum garanti. Il n’est pas tenu compte de la majoration de trente pour cent (30%) du minimum cotisable pour le groupe des bénéficiaires de pension. A défaut d’une affiliation continue de l’assuré au cours de l’exercice précédant l’année civile en cause, le revenu cotisable annualisé est égal au produit de l’assiette mensuelle moyenne multiplié par douze. Pour un assuré nouveau, le revenu cotisable annualisé est constitué par le salaire social minimum prévu pour un travailleur non qualifié âgé de 18 ans au moins.

En cas de dépassement du seuil, l’assuré a droit, sur demande annuelle, à un remboursement complémentaire auprès de sa caisse compétente des participations dépassant le seuil en question.

La demande peut être présentée au plus tôt à partir du 1er mai de l’exercice courant et lorsque la participation atteint au moins deux pour cent et demi (2,5%) du minimum prévu à l’alinéa 5. Sous peine de forclusion, la demande doit parvenir à l’organisme compétent au plus tard avant la fin de la deuxième année civile qui suit celle au cours de laquelle la participation visée aux alinéas précédents a atteint le seuil en question.

Le versement du remboursement complémentaire est effectué d’office par la caisse compétente.

Pour l’appréciation du dépassement du seuil, les participations de l’assuré et des coassurés au sens de l’article 7 du CAS sont totalisées. Au cas où le conjoint de l’assuré est également assuré obligatoirement, il peut opter pour la totalisation de ses participations avec celles de son conjoint, auquel cas le revenu cotisable annualisé des deux assurés est également totalisé. Cette option est prise irrévocablement pour l’année civile au moment de la présentation de la demande.
Zahnersatz zu welchem Preis ?
Die Leistung der Gesundheitskasse (CNS), die am weitesten von der Realität entfernt ist, ist die Rückerstattung beim Zahnersatz. Im Jahr 2004 mussten die Kranken insgesamt 100.902.917.- € (= 4.036.080.000.-Flux) als Eigenbeteiligung bei den Behandlungskosten tragen. Nichtinbegriffen in diesem Betrag sind die Beteiligungen im Krankenhaussektor sowie die Honorare, die separat abgerechnet wurden und die Ausgaben bei Eigenmedikation. Im Durchschnitt betrug die Eigenbeteiligung beim Zahnersatz rund 41%. Zu diesem Prozentsatz sind zwei Bemerkungen zu machen.

Erstens werden in diesem Bereich häufig Zweitrechnungen - d.h. Zusatzrechnungen zu dem der Gesundheitskasse (CNS) vorgelegten Kostenvoranschlag - ausgestellt. Um es gleich vorweg zu nehmen: dies ist eine illegale Handlungsweise (u. a. Steuerhinterziehung). Das gesamte Honorar muss auf einer einzigen Rechnung vermerkt sein. Ein Vorschuss darf nur in bestimmten Fällen gefragt werden und sollte dann mit Quittung und am besten durch Überweisung geregelt werden. Auch die Sonderhonorare für persönliche Ansprüchen müssen auf der Abrechnung vermerkt werden. Oft wird den Patienten gesagt, das zahlt die Kasse sowieso nicht, also rechnen wir das separat ab, aber auch das ist illegal.

Zum zweiten sind die Preise im Bereich des Zahnersatzes so hoch, dass die Eigenbeteiligung immer häufiger die Möglichkeit der Patienten überschreitet. Effektiv ist dieser Bereich ein wahrer Dschungel. Für die gleiche Leistung kann man bei den verschiedenen Zahnärzten die verschiedensten Preise gefragt bekommen. Warum ist dem so? Der Leistungskatalog der Gesundheitskasse (CNS) im zahnärztlichen Bereich wurde vor 30 Jahren zum letzten Mal einer Revision unterzogen. Das bedeutet, dass durch den technischen Fortschritt und den Einzug neuer Materialien immer mehr Leistungen dem Katalog nicht mehr entsprechen. Dafür, dass keine Anpassung wie im medizinischen Bereich vorgenommen wurde, gibt es wieder zwei Gründe. Erstens wurde von den Zahnärzten absichtlich keine Anpassung gefordert, so dass sie eine komplett freie Preisgestaltung haben (Zweiklassenmedizin). Zweitens wurde innerhalb der Gesundheitskasse (CNS) dieses Problem nur sehr zaghaft angefasst. Vor Jahren konnte sich die Generalversammlung entscheiden, die Nomenklatur einer kompletten Revision zu unterziehen. Ein ausländischer Experte wurde mit dieser Mission beauftragt. In der Zwischenzeit liegt ein fertiges Projekt vor, aber nichts rührt sich von der Stelle. Dadurch dass die neuen Leistungen nicht in der Nomenklatur erfasst sind, kann jeder Zahnarzt den Betrag in Rechnung stellen, der ihm angemessen scheint. Der Patient ist allerdings auch frei den Preis zu akzeptieren oder eben nicht. Es ist deshalb wichtig- bevor man eine Behandlung beginnt - sich genau über den Gesamtpreis zu informieren und eventuell bei einem zweiten Zahnarzt einen vergleichenden Kostenvoranschlag ausstellen zu lassen. Wichtig ist auch, vor Beginn der Behandlung die Antwort der Gesundheitskasse abzuwarten. Hier erfährt man was man als Eigenbeteiligung zu erwarten hat. Ist die zu hoch, soll man entweder mit dem Arzt verhandeln, sich einen neuen Kostenvoranschlag ausstellen lassen oder einfach einen anderen Arzt konsultieren.