Grenzarbeiter

Der Versicherte gilt als Grenzgänger, wenn er in einem anderen EU-Land arbeitet (und versichert ist) als das in dem er wohnhaft ist und jeden Tag oder mindestens einmal pro Woche in sein Wohnland zurückkehrt. In dem Fall ist das Land in dem er arbeitet das Land welches auf dem Gebiet Gesundheitsleistungen zuständig ist.

Das Formular S1 bescheinigt den Anspruch auf Gesundheitsleistungen des zuständigen Landes (in dem die Beiträge bezahlt werden) und erlaubt eine Anmeldung im Wohnland. So werden die Gesundheitsleistungen im Wohnsitzland so zur Verfügung gestellt, als wäre die betroffene Person dort versichert. Das von der zuständigen Kasse ausgestellte S1 muss bei der Krankenkasse des Wohnlandes eingereicht werden. Diese Kasse bestätigt der zuständigen Kasse die Anmeldung durch das Formular.

Der in Luxemburg versicherte Grenzgänger muss sich bei der Krankenkasse seines Wohnsitzes einschreiben um in seinem Wohnland Anspruch auf Gesundheitsleistungen zu haben. Zu diesem Zweck stellt die CNS das Formular S1 aus.

Im Fall wo der Versicherte das S1 Formular nicht innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Beitrittserklärung durch das gemeinsame Zentrum der sozialen Sicherheit (Centre commun de la sécurité sociale) erhalten haben sollte empfehlen wir das Formular S1 zu bestellen.

Der versicherte Grenzgänger und seine Familienangehörigen können die Leistungen in Luxemburg genauso in Anspruch nehmen wie die Ortsansässigen.

Die Gesetzgebung des Wohnlandes bestimmt, welches Familienmitglied Anspruch auf Leistungen hat.

Diesbezüglich kontaktiert die örtliche Krankenkasse die CNS elektronisch über EESSI (electronic exchange of social security information) mit dem Formular S071, um das Formular S072 zu beantragen, das der digitalen Version von S1 entspricht. Die Krankenkasse des Wohnsitzlandes wird die Anmeldung durch Rücksendung des Formulars S073 bestätigen.

Leistungen im Wohnland werden ausschließlich vom Wohnland, nach deren Sätzen, Tariffen und Bedingungen, übernommen.

Für das entsprechende Land finden Sie nachstehend weitere Infos.

Formular BL1 für die belgischen Grenzarbeiter

Der Versicherte gilt als Grenzgänger, wenn er in einem anderen EU-Land arbeitet (und versichert ist) als das in dem er wohnhaft ist und jeden Tag oder mindestens einmal pro Woche in sein Wohnland zurückkehrt. In dem Fall ist das Land in dem er arbeitet das Land welches auf dem Gebiet Gesundheitsleistungen zuständig ist.

Das Formular BL1 bescheinigt den Anspruch auf Gesundheitsleistungen des zuständigen Landes (in dem die Beiträge bezahlt werden) und erlaubt eine Anmeldung im Wohnland. So werden die Gesundheitsleistungen im Wohnsitzland so zur Verfügung gestellt, als wäre die betroffene Person dort versichert. Das von der zuständigen Kasse ausgestellte BL1 muss bei der Krankenkasse des Wohnlandes eingereicht werden. Diese Kasse bestätigt der zuständigen Kasse die Anmeldung durch das Formular.


Der in Luxemburg versicherte Grenzgänger muss sich bei der Krankenkasse seines Wohnsitzes einschreiben um in seinem Wohnland Anspruch auf Gesundheitsleistungen zu haben. Zu diesem Zweck stellt die CNS das Formular BL1 aus, dies gemäß der belgisch-luxemburgischen Vereinbarung vom 24 März 1994.

Das Formular BL1 wird in der Regel automatisch an die private Adresse des belgischen Grenzgängers gesendet nachdem dieser angemeldet wurde. Er übergibt das Formular anschließend der belgischen Krankenkasse seiner Wahl.

Im Fall wo der Versicherte das BL1 Formular nicht innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Beitrittserklärung durch das gemeinsame Zentrum der sozialen Sicherheit (Centre commun de la sécurité sociale) erhalten haben sollte empfehlen wir das Formular BL1 zu bestellen.

Gemäß des Artikels 5 der belgisch-luxemburgischen Vereinbarung vom 24 März 1994, haben der belgische Grenzgänger und die mitversicherten Familienangehörigen welche Naturalleistungen in Belgien erhalten haben, Anspruch auf eine zusätzliche Erstattung seitens der CNS.

Für weitere Informationen bezüglich der zusätzlichen Erstattung kann der Versicherte sich an seine belgische Krankenkasse wenden, respektiv an die CNS.

Der versicherte Grenzgänger und seine Familienangehörigen können die Leistungen in Luxemburg genauso in Anspruch nehmen wie die Ortsansässigen.

Die Gesetzgebung des Wohnlandes bestimmt, welches Familienmitglied Anspruch auf Leistungen hat.

Diesbezüglich übermittelt die örtliche Krankenkasse der CNS eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, welche Familienmitglieder über den in Luxemburg versicherten Grenzgänger mitversichert sind.


Leistungen im Wohnland werden ausschließlich vom Wohnland, nach deren Sätzen, Tariffen und Bedingungen, übernommen.

Belgische Grenzgänger bilden eine Ausnahme. Die belgisch-luxemburgischen Vereinbarung vom 24 März 1994 sieht eine zusätzliche Erstattung der CNS vor für Leistungen die im Wohnland Belgien erbracht wurden. Der Zuschuss beträgt derzeit 93,9% des offiziellen belgischen Tarifs.

Die belgische Krankenkasse übermittelt der CNS die notwendigen Informationen für die zusätzliche Rückerstattung.

Für die Bestellung des Formulars BL1 müssen Sie sich an die CNS wenden.

Kontakt:

CNS

Service inscriptions
4, rue Mercier
L-2980 Luxembourg

Tel : (+352) 2757-4220
Fax : (+352) 2757-2758

Email: formulairesBL.cns@secu.lu

Sie können dieses Formular ebenfalls digital auf der Webseite der CNS bestellen: Beantragung Formular BL1

Formular S1 für deutsche Grenzgänger

Der Versicherte gilt als Grenzgänger, wenn er in einem anderen EU-Land arbeitet (und versichert ist) als das in dem er wohnhaft ist und jeden Tag oder mindestens einmal pro Woche in sein Wohnland zurückkehrt. In dem Fall ist das Land in dem er arbeitet das Land welches auf dem Gebiet Gesundheitsleistungen zuständig ist.

Das Formular S1 bescheinigt den Anspruch auf Gesundheitsleistungen des zuständigen Landes (in dem die Beiträge bezahlt werden) und erlaubt eine Anmeldung im Wohnland. So werden die Gesundheitsleistungen im Wohnsitzland so zur Verfügung gestellt, als wäre die betroffene Person dort versichert. Das von der zuständigen Kasse ausgestellte S1 muss bei der Krankenkasse des Wohnlandes eingereicht werden. Diese Kasse bestätigt der zuständigen Kasse die Anmeldung durch das Formular.

Der in Luxemburg versicherte Grenzgänger muss sich bei der Krankenkasse seines Wohnsitzes einschreiben um in seinem Wohnland Anspruch auf Gesundheitsleistungen zu haben. Zu diesem Zweck stellt die CNS das Formular S1 aus.

Der versicherte Grenzgänger und seine Familienangehörigen können die Leistungen in Luxemburg genauso in Anspruch nehmen wie die Ortsansässigen.

Die Gesetzgebung des Wohnlandes bestimmt, welches Familienmitglied Anspruch auf Leistungen hat.

Diesbezüglich kontaktiert die örtliche Krankenkasse die CNS elektronisch über EESSI (electronic exchange of social security information) mit dem Formular S071, um das Formular S072 zu beantragen, das der digitalen Version von S1 entspricht. Die Krankenkasse des Wohnsitzlandes wird die Anmeldung durch Rücksendung des Formulars S073 bestätigen.

Leistungen im Wohnland werden ausschließlich vom Wohnland, nach deren Sätzen, Tariffen und Bedingungen, übernommen.

Das Formular S1 wird in der Regel automatisch an die private Adresse des deutschen Grenzgängers gesendet nachdem dieser angemeldet wurde. Er übergibt das Formular anschließend der deutschen gesetzlichen Krankenkasse seiner Wahl.



Formular S1/S072 für französische Grenzgänger

Der in Luxemburg versicherte Grenzgänger muss sich bei der Krankenkasse seines Wohnsitzes einschreiben um in seinem Wohnland Anspruch auf Gesundheitsleistungen zu haben. Zu diesem Zweck stellt die CNS das Formular S1 aus (respektiv S072).

In Frankreich gibt es drei unterschiedliche Prozeduren :

1. Französische Grenzgänger die in der "Grand-Est" Region wohnen

Die Formulare für französische Grenzgänger die in der "Grand-Est" Region wohnen werden direkt an die jeweilige Ortskrankenkasse (Caisse primaire d'assurance maladie) gerichtet. Es handelt sich hier um das Dokument S072. Eine Einschreibungsbestätigung wird dem Grenzgänger durch die betreffende Ortskrankenkasse zugesandt. Weitere Schritte sind in der Regel nicht mehr notwendig.

  • Dazu gehören die Departements:
    • Ardennes (08)
    • Aube (10)
    • Marne (51)
    • Haute-Marne (52)
    • Meurthe-et-Moselle (54)
    • Meuse (55)
    • Moselle (57)
    • Bas-Rhin (67)
    • Haut-Rhin (68)
    • Vosges (88)

2. Französische Grenzgänger die in der "Grand-Est" Region wohnen und als Zeitarbeiter tätig sind

Bei Grenzgängern die als Zeitarbeiter tätig sind und die in der "Grand-Est" Region wohnen wird das Formular jedoch nicht automatisch erstellt sondern nur auf schriftliche Anfrage oder mittels des geeigneten Formulars.

  • Dazu gehören die Departements:
    • Ardennes (08)
    • Aube (10)
    • Marne (51)
    • Haute-Marne (52)
    • Meurthe-et-Moselle (54)
    • Meuse (55)
    • Moselle (57)
    • Bas-Rhin (67)
    • Haut-Rhin (68)
    • Vosges (88)

3. Französische Grenzgänger die in den restlichen Departements Frankreichs wohnen

Bei den Einwohnern der anderen französischen Departements wird das S1 Formular automatisch an die private Adresse des Versicherten gesendet und muss bei der Ortskrankenkasse des Wohnorts abgegeben werden.

Falls der Versicherte das Formular S1 nicht innerhalb der 15 Tage nach Erhalt der Beitrittsbestätigung durch das Gemeinsamen Zentrum für soziale Sicherheit (Centre commun de la sécurité sociale) (CCSS) erhalten hat, empfehlen wir das Dokument zu bestellen.

Für die Bestellung des Formulars S1/S072 müssen Sie sich an die CNS wenden.

Kontakt:

CNS

Service Inscriptions
4, rue Mercier
L-2980 Luxembourg

Tel : (+352) 2757-4220
Fax : (+352) 2757-2758

Email: formulairesSE.cns@secu.lu

Sie können dieses Formular ebenfalls online auf der Webseite der CNS bestellen: Bestellung Formular S1/S072