COVID-19-Test vor oder nach einer Auslandsreise oder einem touristischen Auslandsaufenthalt

20.08.2020

Im aktuellen Kontext der COVID-19-Pandemie können einige Länder für die Einreise in ihr Hoheitsgebiet die Vorlage eines negativen COVID-19-Tests verlangen.

Um dieser Forderung gerecht zu werden, bietet der Luxemburger Staat während der Sommerferien einen kostenlosen Test pro Person vor einer Auslandsreise oder einem touristischen Auslandsaufenthalt an.

Ab dem 14. August 2020 kann dieser kostenlose Test auch bei der Rückkehr nach Luxemburg von einer Auslandsreise oder einem touristischen Auslandsaufenthalt durchgeführt werden.

In beiden Fällen ermöglicht das System in einer ersten Phase lediglich Terminvereinbarungen für Hin- und Rückreisen im August und bis zum 15. September 2020.

Dieses Verfahren ersetzt das Verfahren, bei dem ein Code beantragt werden musste, um einen Termin vor einer Auslandsreise vereinbaren zu können. Sämtliche Codes für eine Terminvereinbarung vor einer Auslandsreise, die vor Mitte August verschickt wurden, bleiben jedoch während des gesamten Monats August 2020 gültig.


Zielgruppe


Alle Personen mit Wohnsitz in Luxemburg können auf COVID-19 getestet werden, wenn sie:
  • in ein Land reisen müssen (beruflich) oder wollen (privat), das die Vorlage eines negativen COVID-19-Tests verlangt oder;
  • von einer Auslandsreise oder einem touristischen Auslandsaufenthalt zurückkommen.
Wenn mehrere Personen zusammen reisen, muss jede Person einzeln einen Termin beantragen.

Jede Person hat die Möglichkeit sich vor und nach ihrer Reise testen zu lassen. Der kostenlose Test ist jedoch auf eine Abreise und eine Rückreise pro Person beschränkt.

Der Test ist kostenlos für Personen, die in ein Land reisen, das von den Einreisenden ein negatives Testergebnis verlangt. Wenn das Zielland nicht ausdrücklich einen Nachweis verlangt, kann der Test derzeit nicht kostenlos angeboten werden. Personen, die sich dennoch testen lassen möchten, können sich an ein privates Labor wenden und den Test auf eigene Kosten durchführen lassen.

Ebenso ist es möglich, wenn für das gewünschte Datum des kostenlosen Tests kein Zeitfenster zur Verfügung steht, ein privates Labor zu kontaktieren und den Test auf eigene Kosten durchführen zu lassen.


Voraussetzungen


Für die Reise ins Ausland

Um einen Termin vereinbaren zu können, muss die Person:
  • über eine luxemburgische nationale Identifikationsnummer (matricule) verfügen;
  • in Luxemburg wohnen (Grenzgänger unterliegen den Reisebedingungen ihres Wohnsitzlandes);
  • eine Reise mit Beginn nach dem 2. August 2020 geplant haben;
  • eine Reise in ein Land geplant haben, das den Nachweis eines kürzlich durchgeführten negativen Tests verlangt, oder eine Reise geplant haben, die eine Durchreise durch ein Land erforderlich macht, das einen solchen Nachweis für die Durchreise verlangt;
  • privat verreisen (Freizeit). 

Personen, die geschäftlich verreisen, können sich an die Handelskammer (Chambre de commerce) wenden, um einen kostenlosen Test durchführen zu lassen.

Für die Rückkehr nach Luxemburg

Um einen Termin vereinbaren zu können, muss die Person:
  • über eine luxemburgische nationale Identifikationsnummer (matricule) verfügen;
  • in Luxemburg wohnen (Grenzgänger unterliegen den Reisebedingungen ihres Wohnsitzlandes);
  • von einer privaten Auslandreise (Freizeitaufenthalt) zurückgekehrt sein.

Kosten


Der Vorgang ist kostenlos.

Vorgehensweise und Details


Einreichung des Antrags auf Durchführung eines Tests


Der Antrag ist über MyGuichet.lu einzureichen (siehe Rubrik „Formulare/Online-Dienste“ weiter unten). Ein LuxTrust-Produkt oder ein elektronischer Personalausweis wird hierzu nicht benötigt. 

Die Person muss insbesondere Folgendes angeben:
  • Datum und Ort des Auslandsaufenthalts;
  • ihren Namen und Vornamen;
  • ihre nationale Identifikationsnummer (matricule);
  • ihre E-Mail-Adresse;
  • ihre Telefonnummer;
  • die Adresse ihres Wohnsitzes in Luxemburg.
Eine Person, die von einem Auslandsaufenthalt zurückkehrt, kann ebenfalls angeben, ob sie COVID-19-Symptome hat.

Anschließend wählt sie für die Durchführung des Tests ein Testzentrum und ein Zeitfenster (Datum und Uhrzeit) aus:
  • Bascharage (Z.I. Bommelscheuer);
  • Esch (P+R Arcelor-Mittal, Raemerich);
  • Frisange;
  • Hosingen (Schul- und Sportzentrum „Parc Hosingen“);
  • Kirchberg (P+R Adenauer);
  • Luxembourg (P+R Bouillon);
  • Luxembourg (Rotondes);
  • Machtum / Grevenmacher;
  • Schieren;
  • Steinfort.
Die Möglichkeit, einen Termin zu vereinbaren, wird 2-mal pro Woche freigeschaltet. Terminvereinbarungen für die 2. Augusthälfte sind daher erst ab Mitte August möglich.

Nachdem der Antragsteller das Datum des Termins ausgewählt hat, muss er die Übermittlung des Vorgangs für die Terminvereinbarung bestätigen. Daraufhin erhält der Antragsteller eine Terminbestätigung, die er ausdrucken und am Tag des Termins mitnehmen muss.

Der Test reiht sich in die Strategie zur Durchführung der großflächigen COVID-19-Tests ein. Die Verfahrensweise ist dieselbe.


Testergebnis


Die getestete Person wird per SMS über das Ergebnis informiert. Diese SMS enthält ferner einen Link zum Herunterladen des Attests. Die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse beträgt 48 Stunden. In einigen Fällen wurden Verzögerungen über die angegebene Frist von 48 Stunden hinaus beobachtet.

Es ist möglich, die Sprache auszuwählen, in der das Attest mit dem Testergebnis ausgestellt werden soll. Hierzu müssen folgende Schritte befolgt werden:
  1. Das Testergebnis wird per SMS mitgeteilt.
  2. Die getestete Person klickt auf den Link in der SMS.
  3. Anschließend wählt sie die Sprache aus (oben rechts), in der das Attest ausgestellt werden soll.
  4. Das Dokument muss heruntergeladen und bei Bedarf vorgezeigt werden.

Gut zu wissen


Jede Entscheidung im Zusammenhang mit Grenzkontrollen fällt in die Zuständigkeit der jeweiligen Gebietskörperschaften. Diese sind demnach für die betreffenden Informationen und Modalitäten verantwortlich, nicht etwa die luxemburgischen Behörden. Da sich die Situation von Tag zu Tag ändert, ist es ratsam, sich bei den jeweiligen Gebietskörperschaften über die zum Zeitpunkt der Auslandsreise geltenden Bestimmungen zu erkundigen.

Quelle : https://guichet.public.lu/de