Neue Leistungen für die Telekonsultation im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie

25.03.2020

Um den jüngsten Maßnahmen im Kampf gegen das Coronavirus "COVID-19", insbesondere im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Rechnung zu tragen, wird ein neues Nomenklaturgesetz für Ärzte für die Telekonsultation eingeführt, das auch die Erstellung von ärztlichen Verschreibungen oder Arbeitsunfähigkeitserklärungen vorsieht.

Für die Tätigkeit in einer Arztpraxis, mit Ausnahme von Zahnarztpraxen, werden die Ärzte ermutigt, Telekonsultationsmodalitäten (Telefon, Videoanrufanwendungen usw.) zu nutzen um die Übertragung des Virus in Anwendung der Empfehlungen der Gesundheitsdirektion zu begrenzen. Bei wenig gravierenden Anliegen von bereits bekannten Patienten wird es im Rahmen der Telekonsultations möglich sein, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen oder eine ärztliche Verschreibung zu versenden.



Die neuen Leistrungen sind wie folgt :

  • So wird eine neue Leistung C45 in die Nomenklatur der medizinischen Leistungen eingeführt mit dem Titel "Telekonsultation im Rahmen der COVID-19-Epidemie gemäß den Empfehlungen der Gesundheitsdirektion, gegebenenfalls einschließlich der Erstellung von ärztlichen Verschreibungen oder Arbeitsunfähigkeitserklärungen", das von einem Allgemein- oder Facharzt, ausgenommen Zahnärzte, aus der Ferne durchzuführen ist.
  • So wird eine neue Leistung DC45 in die Nomenklatur der zahnmedizinischen Leistungen eingeführt mit dem Titel "Telekonsultation im Rahmen der COVID-19-Epidemie gemäß den Empfehlungen der Gesundheitsdirektion, gegebenenfalls einschließlich der Erstellung von ärztlichen Verschreibungen", das von einem Zahnarzt aus der Ferne durchzuführen ist.
  • So wird eine neue Leistung S45 in die Nomenklatur der Leistungen der Hebammen eingeführt mit dem Titel "Telekonsultation im Rahmen der COVID-19-Epidemie gemäß den Empfehlungen der Gesundheitsdirektion, gegebenenfalls einschließlich der Erstellung von ärztlichen Verschreibungen", das von einer Hebamme aus der Ferne durchzuführen ist.
Daher kann jedem Patienten, ob er an einer akuten oder chronischen Krankheit leidet, a priori eine Telekonsultation angeboten werden. Die Nutzung der Telekonsultation beruht jedoch auf der alleinigen Entscheidung des Arztes, unter Ausschluss der Zahnärzte. Dieser muss beurteilen, ob es eher angemessen ist, eine medizinsche Betreuung auf Distanz durchzuführen oder von Angesicht zu Angesicht. Im Interesse einer qualitativ hochwertigen Versorgung ist es notwendig, dass der Arzt, der die Telekonsultation durchführt, den Patienten kennt, d.h. der Patient muss vorher mindestens eine Konsultation mit dem Arzt gehabt haben bevor eine Telekonsultation möglich ist. Die Gesundheitsdirektion stellt den betroffenen Ärzten Empfehlungen für gute Praxis bezüglich der Telekonsultation im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie zur Verfügung.


Quellen :